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Nachricht vom 01.05.2014    

Pflichten der Hauseigentümer für Schornsteinfegerarbeiten

Die Kreisverwaltung teilte mit, dass im Kehrbezirk IV, Raum Wissen, die Schornsteinfegerarbeiten derzeit nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Die Hauseigentümer müssen einen zugelassenen Betrieb beauftragen.

Wissen. Im Kehrbezirk IV, der den Raum Wissen umfasst, können derzeit die Kehr- und Messarbeiten nicht mehr vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Dies hat für die Hauseigentümer zur Folge, dass sie einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb beauftragen müssen, die Arbeiten laut Feuerstättenbescheid durchzuführen.

Die vorgeschriebenen Arbeiten sind im Feuerstättenbescheid festgelegt und müssen fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen können die Arbeiten nur an einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb übertragen werden. Wichtig ist auch der Nachweis über die fristgerechte Durchführung. Das vollständig ausgefüllte Formblatt muss termingerecht dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgelegt werden.



Kommt der Hauseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, wird dies der Kreisverwaltung Altenkirchen gemeldet. Diese wird dann die Arbeiten zwangsweise und gebührenpflichtig einfordern. Zugelassene Schornsteinfegerbetriebe können beispielsweise dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wissen entnommen werden.


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