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Nachricht vom 18.03.2021    

Schwalben und Schwalbennester unterliegen dem gesetzlichen Schutz

In letzter Zeit häuften sich Meldungen über abgeschlagene oder entfernte Schwalbennester an Haus- und Firmenfassaden. Aus aktuellem Anlass weist die Untere Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Altenkirchen daher darauf hin, dass sowohl Schwalben als auch deren Nester streng geschützt sind.

Schwalben sind als Kulturfolger auf menschliche Siedlungen als Lebensraum angewiesen. Gerade in der aktuellen Diskussion um das Insekten- und Artensterben sollte daher die Unterstützung gefährdeter Arten nicht an der eigenen Haustüre enden. (Fotos: Heinz Strunk)

Altenkirchen. Schwalben zählen zu den nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützten Arten (§§ 39 und 44 BNatSchG). In den letzten Jahren nahmen die Bestände der Mehlschwalben landes- und bundesweit ab, so dass die Art in Rheinland-Pfalz als gefährdet eingestuft und auf der Vorwarnliste der Roten Liste Deutschlands geführt wird. Schwalben sind als Kulturfolger auf menschliche Siedlungen als Lebensraum angewiesen. Eine der Hauptursachen für den Rückgang der Schwalbenpopulation liegt unter anderem in der illegalen Zerstörung von Nestern und Vergrämungsmaßnahmen an Gebäuden. Viele Hausbesitzer legen Wert auf „vogelfreie“ Fassaden und unterbinden aus Angst vor Kotspuren Nistversuche von Schwalben oder zerstören sogar bestehende Nester. Auch im Zuge von Haus- und Fassadensanierungen werden zahlreiche Schwalbennester beseitigt.

Schwalben sind sogenannte nesttreue Vogelarten, die jedes Jahr zu denselben Nestern zurückkehren. Auch die Nester der Schwalben unterliegen dabei dem gesetzlichen Schutz und dürfen daher auch nicht während ihrer winterlichen Abwesenheit beseitigt werden. Diese Verbote sind auch im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen an Dach und Fassade sowohl von Eigentümern als auch von ausführenden Fachfirmen wie Gebäudereiniger oder Malerbetriebe zwingend zu beachten.

Zuwiderhandlungen stellen nach dem Bundesnaturschutzgesetz Ordnungswidrigkeiten dar, welche mit einem Bußgeld geahndet werden können. Denn das Entfernen von Nestern ist gesetzlich verboten und darf, wenn überhaupt, nur nach behördlicher Prüfung über eine Ausnahmegenehmigung erfolgen. Dies bezieht sich übrigens auf alle Tierarten, die Gebäude besiedeln, beispielsweise auch auf Fledermäuse und Mauersegler.



Geplante Vorhaben, die zu Konflikten mit Gebäudebrütern führen, sind deshalb vorab mit der Unteren Naturschutzbehörde Altenkirchen abzustimmen (Tel.: 02681-812655 oder -812652)

Insbesondere können Konflikte durch die zeitliche Anpassung von Sanierungsarbeiten außerhalb der Brut- und Aufzuchtzeiten vermieden werden: Arbeiten sollten daher „schwalbenfreundlich“ nicht in der Brutzeit von Mitte April bis Mitte August durchgeführt werden. Darüber hinaus können Fassaden vor Verschmutzung durch Schwalbenkot effektiv und kostengünstig geschützt werden, indem ein einfaches Kotbrett 50 bis 70 Zentimeter unterhalb des Schwalbennestes angebracht wird. Ist das Kotbrett in der gleichen Farbe wie die Fassade gehalten, ist für den Betrachter kaum eine Besonderheit an der Hausfassade wahrnehmbar.

Die Untere Naturschutzbehörde informiert abschließend: „Schwalben sind als Kulturfolger auf menschliche Siedlungen als Lebensraum angewiesen. Gerade in der aktuellen Diskussion um das Insekten- und Artensterben sollte daher die Unterstützung gefährdeter Arten nicht an der eigenen Haustüre enden. Durch etwas mehr Toleranz für gebäudebesiedelnde Tierarten wie die Mehlschwalben kann mit geringem Aufwand ein aktiver und wichtiger Beitrag zum Artenschutz und zum Erhalt bedrohter heimischer Tierarten geleistet werden.“ (PM)


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