Totschlag mit Hammer und Messer in Altenkirchen: Beschuldigter wahrscheinlich schuldunfähig
Von Angela Göbler
Er war wahrscheinlich schuldunfähig: Einem 62-Jährigen aus Altenkirchen wird vorgeworfen, seine 81-Jährige Mutter am Abend des 5. April (2021) mit einem Hammer und einem Messer angegriffen und tödlich verletzt zu haben. Während der Beschuldigte laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz das "Tatgeschehen im Wesentlichen" eingeräumt hat, gehen die Ermittler davon aus, dass er "zur Tatzeit schuldunfähig" war.
Altenkirchen. Der AK-Kurier hatte von dem Fall schon berichtet. Konkret wird dem Mann laut Antragsschrift der Staatsanwaltschaft zur Last gelegt, seine Mutter „in einem von beiden bewohnten Mehrparteienhaus in Altenkirchen heimtückisch mit einem Hammer sowie einem Messer attackiert und vorsätzlich durch massive Gewalteinwirkung gegen Kopf und Hals getötet zu haben.“ Der Tat gingen wahrscheinlich massive „Spannungen und Belastungen im privaten Bereich“ voraus.
Ein vorläufiges Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen belegt nun: Der Beschuldigte war „aufgrund seiner psychischen Disposition zur Tatzeit schuldunfähig“. Die Staatsanwaltschaft hatte daraufhin schon Mitte Mai beim Landgericht Koblenz beantragt, den 62-Jährigen in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen. Derzeit ist der Mann damit nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern befindet sich in der geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Einrichtung.
Das deutsche Recht sieht vor, dass Strafen nur wegen schuldhaft begangener Straftaten verhängt werden können. War ein Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig, kann statt einer Strafe die Verhängung einer „Maßregel der Besserung und Sicherung“ - wie etwa die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - in Betracht kommen. Zum Schutz der Allgemeinheit kann auch eine vorläufige Unterbringung angeordnet werden.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Durchführung eines sogenannten „Sicherungsverfahrens“, wenn die Ermittlungen zu dem Ergebnis führen, dass der Nachweis einer Tat in einer gerichtlichen Hauptverhandlung zwar wahrscheinlich zu führen wäre, der Beschuldigte zur Tatzeit jedoch schuldunfähig gewesen und daher die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist. Dabei tritt eine Antragsschrift an die Stelle einer Anklageschrift.
Der Antrag auf Durchführung eines Sicherungsverfahrens ist jedoch weder mit einem Schuldspruch noch mit einer Vorverurteilung des Beschuldigten verbunden, die Unschuldsvermutung gilt bis zu einem rechtskräftigen Urteil weiter. Das Landgericht wird nun entscheiden, ob ein „Hauptverfahren im Sicherungsverfahren“ eröffnet wird: Ein Termin für eine mögliche Verhandlung steht noch nicht fest. (AGoe/PM)
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