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Nachricht vom 19.06.2021    

Blaulichtunfall: Welche Rechte haben Einsatzwagen?

Ist für Polizei, Feuerwehr und Krankenwagen höchste Eile geboten, gelten für sie Sonderrechte im Straßenverkehr. Wenn es dabei kracht, ist rechtliche Beratung gefragt. Dieter Born der Pressesprecher vom Kreisclub Altenkirchen-Westerwald des ACE, Deutschlands zweitgrößter Autoclub, informiert über die Rechte von Einsatzfahrzeugen und die Rechtsfolgen eines Blaulichtunfalls.

Blaulichtunfall: Welche Folgen hat das für die Betroffenen und welche Rechte haben Einsatzwagen? Der ACE klärt auf. (Symbolbild)

ALtenkirchen. Erst kürzlich wurde in Altenkirchen ein Notarztfahrzeug auf dem Weg zu einem Unfallopfer in einen Unfall verwickelt, der AK-Kurier berichtete. Für Fahrzeuge im Einsatz gelten laut Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte, doch sind sie weiterhin in der Sorgfaltspflicht: Fahrer der Sonderrechtsfahrzeuge müssen auch im Notfall Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmender vermeiden. So müssen Polizei, Feuerwehr & Co. die anderen Verkehrsteilnehmenden optisch und akustisch über einen Notfalleinsatz in Kenntnis setzen. Setzt ein Einsatzfahrzeug Blaulicht zusammen mit dem Martinshorn ein, ist ihm ein Wegevorrecht einzuräumen. Kurz gesagt: Dem Einsatzfahrzeug ist Vorfahrt zu gewähren. Denn Blaulicht und Martinshorn in Kombination werden nur im größten Notfall verwendet - oft geht es um Menschenleben oder die öffentliche Sicherheit.

Ist ein Einsatzfahrzeug hingegen ohne Martinshorn und Blaulicht oder nur mit einem der beiden Signale unterwegs, gelten diese Sonderrechte nicht. Doch auch bei Einsatz des akustischen und visuellen Warnsignals in Kombination dürfen Fahrer der Sonderrechtsfahrzeuge nicht einfach darauf vertrauen, dass ihr Wegevorrecht von allen anderen beachtet wird. Vielmehr unterliegen sie einer gesonderten Sorgfaltspflicht, wenn sie die StVO missachten, und müssen sich stets vergewissern. So darf an Kreuzungen beispielsweise nur so schnell gefahren werden, dass bei Querverkehr rechtzeitig stoppen kann.



Was passiert bei einem Unfall im Einsatz?
Generell gilt: Kommt es zu einem Unfall mit oder aufgrund eines Einsatzfahrzeugs, ist nicht automatisch der Unfallgegner Schuld. Obwohl Einsatzwagen im Notfall teilweise von der StVO befreit sind, entscheidet sich die Schuldfrage bei einem Unfall mit Polizei, Feuerwehr oder Rettungswagen stets individuell. Wurde beim Fahren des Einsatzfahrzeugs die Sorgfaltspflicht verletzt, indem beispielsweise unvorsichtig die Kreuzung passiert wurde, haftet der Einsatzfahrende, weil er den Unfall verschuldet hat.

Born weist darauf hin: Waren Martinshorn und Blaulicht im Einsatz, liegt die Beweislast bei einem Unfall in der Regel bei demjenigen, der im „Zivilfahrzeug" am Steuer saß. Bei einem Unfallschaden am eigenen Fahrzeug durch bloßes Ausweichen wird geprüft, ob es eine Möglichkeit gegeben hätte, dem Einsatzfahrzeug unfallfrei auszuweichen. Denn alle Verkehrsteilnehmenden sind aufgefordert, Einsatzfahrzeugen besonders vorsichtig auszuweichen. Wird durch das Ausweichen ein anderes Fahrzeug beschädigt, ist somit meist der unvorsichtig Ausweichende haftbar. Kollidieren hingegen zwei ausweichende Fahrzeuge, tragen im Normalfall beide eine Mitschuld. (PM)



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