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Nachricht vom 03.12.2010    

Abfallentsorgung bei Frost macht Probleme

Immer wieder gibt es Probleme bei der Abfallentsorgung, wenn es bitterkalt wie zurzeit wird. Dann friert der Abfall ein, oder Straßen werden für die Müllfahrzeuge vorübergehend unpassierbar. Der AWB gibt Tipps, wie man Ärger vermeiden kann.

Kreis Altenkirchen. Die Nachtfröste haben eingesetzt und mit Schnee- oder Eisglätte ist täglich zu rechnen. Den Abfallwirtschaftsbetrieb erreichen jetzt wieder vermehrt Reklamationen wegen nur teilweise oder gar nicht geleerter Abfallbehälter. Häufigste Ursache, die Abfälle im Abfallgefäß sind angefroren und lösen sich deshalb bei der Entleerung nur teilweise oder gar nicht aus dem Gefäß. Zu beachten ist, dass in diesen Fällen, dem Entsorgungsunternehmen nichts vorzuwerfen ist und deshalb keine zusätzliche Anfahrt mit erneutem Leerungsversuch erfolgt. Damit das möglichst gar nicht passiert, sollten folgende Tipps befolgt werden:
Die Abfallgefäße sollten möglichst frostgeschützt untergestellt werden und erst am Abfuhrtag um 6 Uhr an der Straße bereitstehen.
Feuchte Abfälle sollten in Zeitungspapier eingewickelt werden; Bioabfälle sollten nicht in Kunststofftüten (auch nicht in biologisch abbaubare) eingepackt werden.
Der Boden der Abfallgefäße sollte mit trockenem Material ausgelegt werden.
Sollte ein Abfuhrbezirk aufgrund glatter Straßen gar nicht erreichbar sein, sind die Abfuhrunternehmen bemüht, dieses so schnell wie möglich erneut anzufahren. Das ist jedoch frühestens nach Beseitigung der witterungsbedingten Beeinträchtigung machbar und kann daher mehrere Tage und in Einzelfällen auch mehr als eine Woche dauern. In diesen Fällen sollten die Abfallgefäße bitte so lange an der Straße stehen, bis die Leerung erfolgt ist. Es sollte generell einen Tag gewartet werden, bevor die Entleerung der Abfallgefäße beim Abfallwirtschaftsbetrieb reklamiert wird.

Im diesem Zusammenhang wird auch auf folgendes hingewiesen:
Fahrzeuge sollten nach Möglichkeit so geparkt werden, dass die Sammelfahrzeuge bei der Durchfahrt nicht behindert werden.
Soweit nicht generell durch die Ortgemeinden der Räumungsdienst übernommnen wird sollten die Räumungspflichten der Anlieger nach den geltenden Ortssatzungen beachtet werden.



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