Kinderpornographie und Bedrohung: Zwei Termine vor dem Amtsgericht Altenkirchen geplatzt
Von Wolfgang Rabsch
Es geht um den Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Fotos und einen Fall von massiver Bedrohung gegen Polizisten: Zwei Hauptverhandlungstermine sind unlängst vor der Amtsgericht Altenkirchen geplatzt und müssen erneut zur Verhandlung angesetzt werden.
Altenkirchen. Beim Amtsgericht (AG) in Altenkirchen standen unlängst zwei Hauptverhandlungstermine an, in denen den Angeklagten nicht unerhebliche Tatvorwürfe seitens der Staatsanwaltschaft (StA) Koblenz vorgeworfen wurden. Aus unterschiedlichen Gründen konnten die Hauptverhandlungen jedoch nicht durchgeführt werden, was bedeutet, dass sich das Amtsgericht demnächst erneut mit beiden Fällen befassen wird.
"Ich werde dir in den Kopf schießen!"
Im ersten Fall hat der Angeklagte im Frühjahr 2021 in Altenkirchen stark alkoholisiert randaliert. Als Polizisten der Inspektion Altenkirchen erschienen, um die Personalien festzustellen und ihn in Gewahrsam zu nehmen, beleidigte er diese mit den Worten „Ihr Missgeburten“ und „Fotze“. Doch damit nicht genug, es gab noch eine Steigerung: Einen der herbeigerufenen Beamten bedrohte er: „Ich werde dir in den Kopf schießen!“
Nach Aufruf der Sache wurde seitens Richter Volker Kindler festgestellt, dass der Angeklagte, trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zum Termin erschienen war, es also vorzog, den Termin zu „schwänzen“. In Laufe der Wartezeit bis zur Verkündung einer Entscheidung, erörterte der Vorsitzende mit dem Verteidiger des Angeklagten die Sachlage. Da der Angeklagte einiges auf „dem Kerbholz“ hat, sprich etliche - auch einschlägige - Vorstrafen auf sein Konto gehen, und er zudem unter laufender Bewährung steht, ist der Widerruf der Bewährung wahrscheinlich.
Dann könnte mit der neuen Tat eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden, das hieße, der Angeklagte müsste längere Zeit hinter Gitter. Richter Kindler vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit und wird alsbald einen neuen Termin bestimmen, zu dem der Angeklagte dann polizeilich vorgeführt werden soll. Das ist der sogenannte Vorführungsbefehl zur Sicherung der Hauptverhandlung, der Angeklagte kann bereits am Vortag des Termins in Gewahrsam genommen werden, damit er auf jeden Fall zum Termin, polizeilich begleitet, erscheinen wird.
Tatort Internet
Im zweiten Fall wurde dem 19-Jährigen Angeklagten folgendes von der StA Koblenz vorgeworfen: Sexueller Missbrauch von Kindern, Verbreitung, Erwerb und Besitz von Fotos mit kinderpornographischem Inhalt, versuchte Nötigung.
Der Angeklagte soll 2020 in der VG Altenkirchen-Flammersfeld über einen Internetdienst mit einem damals 13 Jahre alten Mädchen Kontakt aufgenommen haben, um Nacktfotos des Mädchens zu erhalten. Das Mädchen hatte den Angeklagten nach Zigaretten gefragt, daraufhin habe er Nacktbilder von dem Mädchen als „Bezahlung“ verlangt. Die Zeugin habe ihm darauf Bilder übersandt, auf denen sie lediglich mit einem BH bekleidet gewesen war. Wenige Tage danach habe er weitere Nacktbilder von der Zeugin verlangt und im Weigerungsfall gedroht, die ihm bereits vorliegenden Bilder deren Eltern und Freunden zukommen zu lassen. Spätestens in diesem Moment offenbarte sich die Zeugin ihren Eltern, die den Fall zur Anzeige brachten.
Die noch strafunmündige Zeugin war zum Termin in Begleitung ihres Vaters und eines Rechtsanwaltes erschienen, der Beiordnung als Verfahrensbeistand für die Zeugin beantragte. Rechtsanwältin Rosenzweig, die den Angeklagten vertrat, sprach sich vehement gegen die Beiordnung eines Verteidigers als Verfahrensbestand aus. Richter Volker Kindler ordnete trotzdem Rechtsanwalt Böckling als Verfahrensbeistand der Zeugin bei, und verkündete diesen Beschluss, gegen den Rechtsanwältin Rosenzweig augenblicklich mündlich Beschwerde einlegte.
Damit war der Termin geplatzt, denn der Beschluss muss schriftlich abgefasst und der Anwältin zugesandt werden, die dann die Beschwerde schriftlich begründen wird. Nach Eingang der Beschwerdebegründung wird die Akte der Beschwerdekammer beim Landgericht Koblenz zur Entscheidung vorgelegt.
Kommentar des Autors
Das Verhalten der Anwältin, bekanntlich auch ein Organ der Rechtspflege, ist aus der Sicht eines Außenstehenden nicht nachvollziehbar. Einer 13-jährigen, gerichtsunerfahrenen Zeugin in einem Umfangverfahren einen Verfahrensbeistand beizuordnen, ist grundsätzlich zulässig. Die Zeugin dem Gericht - und damit auch der Anwältin - schutzlos zu überlassen, kann nur dem Vorhaben dienen, die Zeugin durch permanentes Hinterfragen zu verunsichern, um die Tatvorwürfe zu erschüttern.
Gleiches Recht für alle, wenn der Angeklagte sich durch einen Anwalt juristischen Beistand nimmt, dann hat jeder andere Prozessbeteiligte auch dieses Recht, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es sollte „Waffengleichheit“ bestehen, um zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen.
Im diesem Fall kann man das familiäre Umfeld von Kindern und Jugendlichen nur warnen und immer wieder warnen, das Verhalten ihrer Kinder im Auge zu behalten. Leichtgläubig werden diese im Internet in „Fallen“ gelockt, dabei merken sie nicht, dass sie nur Mittel zum Zweck sind. Der einfachste Weg ist immer, ähnliche Kontakte zu Unbekannten nicht zu knüpfen, oder sich sofort den Eltern oder anderen Vertrauenspersonen anzuvertrauen. (Wolfgang Rabsch)
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