Neugeborenes im Kreis AK zu Tode geschüttelt: Zehn Jahre und sechs Monate Haft
Von Wolfgang Rabsch
Für viel Aufsehen hatte dieser Prozess wegen Kindstötung am Landgericht Koblenz gesorgt. Nun konnte nach mehreren Verhandlungstagen ein Schlussstrich unter das erstinstanzliche Verfahren gezogen werden - das auch Einblick in eine Beziehung gab, die von Anfang an unter keinem guten Stern stand.
Koblenz/Kreis Altenkirchen. Bei der zwölften Strafkammer des Landgerichts Koblenz endete nun der Prozess wegen Kindstötung, der vor allem im Kreis Altenkirchen für viel Aufsehen gesorgt hat. Nach mehreren Verhandlungstagen, und einer intensiven Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Zeugen und der Erstattung von Sachverständigen-Gutachten konnte ein Schlussstrich unter das erstinstanzliche Verfahren gezogen werden - bei dem es nur Verlierer gab.
Das Verfahren gab auch Einblick in eine Beziehung, die von Anfang an unter keinem guten Stern stand, verbunden mit allen Höhen und Tiefen, und schrecklich endete.
Was wurde dem Angeklagten vorgeworfen?
Die Staatsanwaltschaft Koblenz legte dem Angeklagten zur Last, seine am 9. November 2020 geborene Tochter am 3. Dezember 2020 in Abwesenheit der Mutter derart heftig geschüttelt zu haben, dass diese sich erbrochen habe – und zunächst unbemerkt - Blutungen zwischen harter Hirnhaut und Gehirn erlitten habe. 15 Tage später habe der Angeklagte erneut das Kind unter erheblichen Kraftaufwand geschüttelt, wiederum in Abwesenheit der Mutter. Dadurch sei der Kopf des Kindes massiv und unkontrolliert hin und her geschwungen. In diesem Fall habe der Angeklagte den Tod seiner Tochter zumindest billigend in Kauf genommen.
Als die Mutter, inzwischen wieder zuhause, den besorgniserregenden Zustand des Kindes bemerkte, wurde es sofort ins Krankenhaus gebracht. Das Neugeborene musste dort reanimiert werden, nachdem es bereits klinisch tot eingeliefert wurde. Am 15. Januar 2021 verstarb es an den Folgen des Schüttelns. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft lautete auf Körperverletzung und Totschlag. Tatort war ein Ort im Kreis Altenkirchen.
Der heute 28-Jährige und die Mutter des Kindes hatten sich bei einer Therapie kennengelernt. Sie zogen zusammen, doch bald tauchten erste Probleme auf im Zusammenleben, weil der Angeklagte oft bei Kleinigkeiten unbeherrscht reagierte, dann aber wieder sehr liebevoll handelte. Auch ein Wohnungswechsel nach Koblenz änderte nichts an der Situation. So entschloss man sich, wieder in den Kreis Altenkirchen zu ziehen.
Doch auch dieser Umzug bewirkte kaum Besserung. Eigentlich wollte die Kindsmutter sich dann von dem Angeklagten trennen, doch just in dieser Phase wurde sie ungewollt schwanger. Nachdem man sich gegen eine Abtreibung entschieden hatte, hatte das Paar auch schöne Zeiten, doch der Angeklagte verbrachte häufig Nächte bei seinen Kumpels und wurde auch rückfällig in Bezug auf seinen Drogenkonsum. Letztendlich freute man sich doch auf das Kind. Nach der Geburt war der Angeklagte manchmal überfordert: Er war erbost, wenn man ihm Tipps im Umgang mit dem Baby geben wollte – zum Beispiel, wie man den Kopf eines Babys auf dem Arm hält. Der Angeklagte hatte das Gefühl, dass das Kind sich eher bei der Mutter geborgen fühlte.
Zur Tat vom 3. Dezember erklärte der Angeklagte, dass er das Kind auf dem Arm gehabt habe, als der Familienhund ihn angesprungen habe. Dadurch sei er ins Straucheln geraten, und nur so könne der Kopf des Kindes hin und her geschwungen sein. Danach habe er es in das Bettchen gelegt. Dort habe es aber sehr eigenartig gelegen – er habe es aber nicht töten wollen. Trotzdem suchte er bereits Minuten später bei Google Antworten zum Thema Schütteltrauma, wie das Auslesen des Handys des Angeklagten später ergab. Speziell suchte er nach Urteilen, die im Zusammenhang mit dem Schütteln von Kleinkindern standen. Ebenso forschte er im Internet nach Strafverteidigern zu diesem Punkt.
Den Vorwurf, am 18. Dezember seine Tochter erneut vorsätzlich geschüttelt zu haben, als er wieder alleine mit dem Kind war, weil die Mutter kurz mit dem Hund „Gassi“ war, bestritt der Angeklagte. Die Mutter bemerkte sofort, dass es ihrer Tochter schlecht ging, weil sie blau angelaufen war und nicht mehr atmete. Im Krankenhaus wurde das Kind reanimiert, nachdem es bereits klinisch tot war. Es verstarb am 15. Januar 2021.
Der forensische Gutachter schloss bei dem Angeklagten Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldunfähigkeit aus – auch der gelegentliche Konsum vom Amphetamin ändere daran nichts. Eine Unterbringung sei gemäß Paragraf 64 im Strafgesetzbuch auch nicht erforderlich.
Die Gutachterin der Rechtsmedizin in Bonn hatte in einem vorherigen Verhandlungstag bekräftigt, dass die Verletzungen im Kopf des Babys durch kraftvolles Schütteln zum Tod des Mädchens geführt haben.
Rechtsanwältin Marion Faust stellte einen Beweisantrag, der allerdings durch Kammerbeschluss abgelehnt wurde, nachdem auch die Staatsanwaltschaft dazu gehört worden war. Der Antrag hatte zum Inhalt, die Verwertung des Vermerks der Polizeibeamtin über die Auswertung der Kontakte des Angeklagten mit seinem Handy im Internet im Hinblick auf Schädeltraumata bei Kleinkindern nicht zuzulassen.
Plädoyers, sowie das Urteil der 12. Strafkammer
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beantragte in ihrem Plädoyer eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, gebildet aus zwei Einzelstrafen von vier Jahren wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, sowie von zehn Jahren wegen Totschlags, darüber hinaus Haftfortdauer. Der Vertreter der Nebenklägerin schloss sich den zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und stellte keinen separaten Strafantrag.
Rechtsanwältin Marion Faust beantragte eine Geld- oder Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung, da sie kein Motiv für die Taten feststellen konnte. Zudem stellte sie noch zwei Hilfsbeweisanträge auf Durchführung eines Ortstermins am Haus der Taten sowie auf erneute Vernehmung der Notärztin, die am 18. Dezember 2020 das Baby untersuchte.
Das letzte Wort des Angeklagten fiel dürftig aus: „Ich habe nichts mehr zu sagen.“ Nach Beratung verkündete die Vorsitzende das Urteil: Eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten, gebildet aus Einzelstrafen von zwei Jahren wegen Körperverletzung und von zehn Jahren wegen Totschlag sowie Anordnung zur Haftfortdauer.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist zu erwarten, dass seitens der Verteidigung Revision beantragt wird. (Wolfgang Rabsch)
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