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Nachricht vom 06.10.2021    

Urteil im "Hammermord" von Altenkirchen: Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet

Von Wolfgang Rabsch

Er hat seine Mutter am Abend des 5. April 2021 mit einem Hammer und einem Messer getötet: Nun wurde der Fall des 63-jährigen Mannes aus Altenkirchen vor der Strafkammer des Koblenzer Landgerichts verhandelt. Das Urteil: Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung wegen Totschlags und Schuldunfähigkeit.

Die Strafkammer des Koblenzer Landgerichts hat über den "Hammermord" von Altenkirchen verhandelt. (Fotos: Wolfgang Rabsch)

Koblenz / Altenkirchen. Der AK-Kurier hat bereits über den Fall berichtet. Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft (StA) Koblenz den heute 63-jährigen Mann aus Altenkirchen wegen Mordes an seiner 81-jährigen Mutter angeklagt. Mordmerkmal: Heimtücke, weil er das Opfer im Schlaf erschlagen und erstochen haben soll.

Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme vor der Strafkammer des Landgerichts Koblenz unter dem Vorsitz von Richterin Annegret Raab kam die Kammer nach Vernehmung von Zeugen und insbesondere nach dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen zu einem anderen Ergebnis: Nach einem rechtlichen Hinweis stellte die Kammer fest, dass auch eine Verurteilung wegen Totschlags (Paragraf 212 Strafgesetzbuch) in Betracht kommen könne.

Angeklagter gewährte Blick in menschliche Tragödien und Abgründe
Zu seinen persönlichen Verhältnissen vernommen, erklärte der Angeklagte, dass er eine Ausbildung zum Bürokaufmann absolviert habe, bei der Bundeswehr gedient habe und danach in zwei Supermärkten in Altenkirchen gearbeitet hat. Dort kam es 2019 zu Schwierigkeiten, weshalb er einem Auflösungsvertrag zustimmte und deshalb 11.000 Euro Abfindung erhielt. Pro Tag habe er bis zu fünf Flaschen Bier getrunken, sah sich selbst als Alkoholiker. Seit 2017 betrieb er in der Siegener Straße in Altenkirchen einen Kiosk, der aber nicht so recht lief. An Frührente hat er rund 1.400 Euro monatlich.

Zur Sache ließ sich der Angeklagte wie folgt ein: „Meine Mutter zog im November 2020 bei mir ein. Es war anfangs alles gut, doch das änderte sich, weil sie mich immer wieder wegen des Aufhebungsvertrages ansprach, das sei falsch gewesen. Mir ging es immer schlimmer, weil ich auch starke körperliche Schmerzen hatte. Ich fing an, Stimmen zu hören, und ich dachte, ich würde abgehört, ich litt unter Verfolgungswahn, ich hatte Angst vor mir selbst. Am Tattag dachte ich, es hätte eine Explosion gegeben und machte mich auf den Weg zur Polizei, um das zu melden. Unterwegs drehte ich wieder um, weil ich dachte, die glauben mir ja doch nicht. Zu Hause angekommen, ging ich direkt in die Garage, um den Pflasterhammer zu holen. Dann hörte ich wieder Stimmen, die auf mich einwirkten und befahlen, ich solle meiner Mutter etwas antun. Ich ging ins Schlafzimmer, im Bett lag meine Mutter, mit dem Hammer schlug ich ihr mehrmals gegen den Kopf, ich holte dann noch ein Messer aus der Küche und stach ihr mehrmals in den Hals, weil ich dachte, sie sei noch nicht tot. Ich ging danach zu meiner Mieterin, der ich erzählte, was passiert war, und bat sie, die Polizei zu rufen.“

Entgegen seiner ersten Aussage bei der Polizei erinnerte der Angeklagte sich nun daran, dass seine Mutter doch wach war oder wach wurde, als er das Schlafzimmer betrat und fragte: „Was willst du mit dem Hammer?“ "Ich sagte nur: „Halt deinen Mund“ und schlug sofort zu." Nach der Tat unternahm der Angeklagte nach seinen Worten einen halbherzigen Suizidversuch, indem er sich mit dem Hammer gegen den Kopf schlug, was aber nur eine kleine Blessur zur Folge hatte.



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Die zuerst am Tatort erschienen Polizisten berichteten, wie sie die Leiche vorfanden. Der Angeklagte sei beim ersten Gespräch absolut kalt gewesen, vollkommen emotionslos, nicht aggressiv, es wurden ihm noch nicht einmal Handfesseln angelegt, so ruhig war er.

Seine Mieterin, die noch heute sichtlich unter Schock steht und wohl traumatisiert ist, da sie immer noch unter Panikattacken leidet und nur im Hellen schlafen kann, berichtete stockend davon, als der Angeklagte nach der Tat bei ihr klingelte: „Er stand blutüberströmt vor mir und sagte nur vollkommen emotionslos: 'Ich habe eben meine Mutter erschlagen, ruf die Polizei.'“

Die nächste Zeugin bekundete, dass sie bis drei Wochen vor der Tat im Haus des Angeklagten gelebt habe. „Er war ein hilfsbereiter, lieber Mensch, immer für andere da. Wir hatten eine Beziehung wie ein altes Ehepaar, ich kochte für ihn, wusch seine Wäsche, wir waren wie Vater und Tochter. Er hatte starke Schmerzen im Rücken und an den Beinen, dann halluzinierte er auch, zum Beispiel wäre sein Arzt die Hauswand hochgelaufen. Er trank sehr viel Alkohol. Ich bin dann ausgezogen, als ich einen anderen Mann kennenlernte. Es kam häufig zu Reibereien zwischen der Mutter und ihrem Sohn, sie war sehr dominant, sie sagte auch mehrmals, dass ihr Sohn 'balla-balla' sei.“

Gutachten der Sachverständigen beschrieb die psychiatrischen Erkrankungen
Dr. Sylvia Leupold, die forensisch-psychiatrische Gutachterin, führte drei Explorationen mit dem Angeklagten durch. Sie kam zu dem Schluss, dass er am Tattag eine schwere depressive Episode mit psychiatrischen Symptomen gehabt habe. Daraus entstand der innere Drang, etwas tun zu müssen. Die Schuldunfähigkeit gemäß Paragraf 20 des Strafgesetzbuches (StGB) war bis zur Tat gegeben. „Zur Tatzeit hat er keine rationalen Empfindungen gehabt, es gab nur das Ziel der Vernichtung. Die Eingangsvoraussetzungen für eine Unterbringung gemäß Paragraf 63 StGB liegen vor, da der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt in einem psycho-pathologischen Zustand befand.“ Die Gutachterin befürwortet eine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung.

Plädoyers und Urteil
Antrag der StA: Verurteilung wegen Totschlags, Feststellung der Schuldunfähigkeit gemäß Paragraf 20 StGB, sowie Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung nach Paragraf 63 StGB. Rechtsanwalt Michael Hürth plädierte ebenfalls auf Totschlag, da keine Heimtücke vorlag. Die Steuerungsfähigkeit war zur Tatzeit aufgehoben, deshalb lag Schuldunfähigkeit vor, mit der Folge, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist. Der Angeklagte schloss sich dem Antrag seines Verteidigers an.

Die Vorsitzende verkündete dann das zu erwartende Urteil: Der Angeklagte soll wegen Totschlags dauerhaft in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Zur Begründung führte die Vorsitzende aus, dass nicht abschließend geklärt werden konnte, ob der Angeklagte nicht doch mit seiner Mutter vor der Tat eine Konversation geführt habe, wenn auch nur kurz und somit das Mordmerkmal der Heimtücke entfällt, deshalb werde die Tat als Totschlag gewertet.

Das Urteil wurde noch nicht rechtskräftig. (Wolfgang Rabsch)


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