Land Rheinland-Pfalz verschärft ab 4. Dezember die Coronaregeln
Ministerpräsidentin Malu Dreyer ist wichtig, dass bundesweit möglichst bundeseinheitliche Regeln gelten, daher hat die Landesregierung am heutigen Dienstag (30. November) beschlossen, die Schutzmaßnahmen weiter zu erhöhen und gemeinsam mit dem Bund-Länder-Krisenstab die Impfkampagne massiv auszubauen.
Region. Die Landesregierung teilt aktuell folgendes mit: „Ab Samstag, 4. Dezember 2021, wird in Rheinland-Pfalz die „2G-plus-Regel“ ausgeweitet und gilt dann in Innenbereichen überall dort, wo keine Maske getragen werden kann. Dort müssen auch geimpfte Personen einen gültigen negativen Test vorlegen. Betroffen davon sind unter anderem die Gastronomie, Hotels, der Sport im Innenbereich, aber auch körpernahe Dienstleistungen, wie Kosmetik. In Bereichen, in denen die Maske getragen werden kann (Friseur oder Fußpflege), gilt weiterhin die „2G“-Regel. Diese wird fortan auch für Veranstaltungen im Außenbereich gelten.
„Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich das Virus immer dort ausbreitet, wo Menschen miteinander in Kontakt kommen. Dies gilt vor allem für nicht-immunisierte Menschen. Wir haben uns daher dafür entschieden, Kontakte im öffentlichen Raum für nicht-geimpfte Menschen zu beschränken. Der Aufenthalt wird nur noch alleine, mit dem eigenen Hausstand oder mit einer Person eines anderen Hausstands zulässig sein, wobei Minderjährige bei der Ermittlung der Personenzahl nicht mitgezählt werden“, sagten die Ministerpräsidentin und der Gesundheitsminister. Aber ganz grundsätzlich müsse jeder und jede darüber nachdenken, Kontakte im eigenen Umfeld sinnvoll zu reduzieren. Verantwortungsbewusstes Handeln gegenüber anderen bleibe das Gebot der Stunde, sagten Ministerpräsidentin Malu Dreyer und Gesundheitsminister Clemens Hoch.
Folgende weitere Regelungen gelten ab Samstag:
Die Personenbegrenzung von einer Person pro angefangene 10 Quadratmeter Verkaufs- oder Besucherfläche wird wieder eingeführt. Wenn in geschlossenen Räumen das 2G-plus-Modell gilt, dann dürfen zusätzlich maximal 25 nicht-immunisierte Minderjährige teilnehmen. Für sie gilt die Testpflicht. Dies gilt auch in der Gastronomie. Die Maskenpflicht gilt durchgängig außer beim Verzehr von Speisen und Getränken.
Bei den übrigen Veranstaltungen im Freien gilt die „2G“-Regel. Zusätzlich dürfen nicht-immunisierte Minderjährige mit Test teilnehmen. Es gilt die Maskenpflicht außer beim Verzehr von Speisen und Getränken. „Im Hinblick auf Kapazitätsbegrenzung und maximale Besucherzahl favorisieren wir eine bundeseinheitliche Lösung“, so die Ministerpräsidentin.
Auch in den Grund- und Förderschulen soll künftig eine Maskenpflicht am Platz gelten. Für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften in geschlossenen Räumen gilt nach wie vor die 3G-Regelung. Es gelten Abstandsgebot und Maskenpflicht.
Bei der Sportausübung im Innenbereich dürfen nur noch geimpfte, genesene und diesen gleichgestellten Personen sowie maximal 25 Minderjährige (bisher: unbegrenzt), die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein. Es gilt im Innenbereich für alle die Testpflicht, auch für geimpfte und genesene Menschen. In Schwimm- und Spaßbädern, Thermen und Saunen dürfen ebenfalls nur geimpfte, genesene und diesen gleichgestellten Personen sowie Minderjährige, die nicht geimpft, genesen oder diesen gleichgestellt sind, gleichzeitig anwesend sein.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen und die Regeln im Detail bekannt sind, werden wir ergänzend berichten. (PM/red)
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