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Nachricht vom 18.01.2022    

Prozess beim Amtsgericht Altenkirchen: Vater zahlte keinen Unterhalt

Von Wolfgang Rabsch

Bereits zum zweiten Mal hatte das Amtsgericht Altenkirchen unter dem Vorsitz von Richter am Amtsgericht Volker Kindler über einen Fall von Unterhaltspflichtverletzung zu verhandeln: Der Angeklagter soll zwischen Oktober 2016 und Juli 2020 seiner in Burglahr lebenden Tochter - mit Ausnahme von zwei Monaten - keinen Unterhalt gezahlt haben, obwohl er ausreichend verdient habe.

Das Amtsgericht Altenkirchen musste sich mit einem Fall nicht gezahlten Unterhalts für zwei Kinder befassen. (Foto: Wolfgang Rabsch)

Altenkirchen. Beim ersten Verhandlungstermin beantragte der Verteidiger des Angeklagten die Vernehmung von mehreren Arbeitgebern, die bestätigen sollten, dass der Angeklagte nicht schuldhaft der Arbeit ferngeblieben ist. Die erschienenen Arbeitgeber zeichneten jedoch in der Hauptverhandlung ein etwas anderes Bild vom Arbeitseifer des Angeklagten, doch davon später.

Der Angeklagte schilderte seine Situation jedoch anders, weil er an Diabetes erkrankt gewesen sei. Dadurch hätte sich eine Furunkulose entwickelt, am ganzen Körper hätten sich Eiterblasen- und beulen gebildet, auch am Gesäß, was sehr schmerzhaft bei der sitzenden Ausübung seines Berufs als Kraftfahrer gewesen wäre. Allein aus diesem Grund war er häufig arbeitsunfähig, und demzufolge auch krankgeschrieben. Die Diabetes habe auch stark sein Sehvermögen eingeschränkt, so dass er kaum noch etwas erkennen konnte und nicht in der Lage war, am Straßenverkehr teilzunehmen. Seitdem er viermal täglich Insulin spritzt, hätte sich sein Zustand ganz erheblich verbessert, er könne auch wieder gut sehen. Darum hat er auch einen Personenbeförderungsschein gemacht, um Schüler mit Behinderung zu Schulen und Werkstätten zu fahren. Dieser Job, der jedoch auf vier Jahre befristet ist, würde ihm sehr viel Freude bereiten. Als monatlichen Verdienst gab er rund 1.000 Euro an.

Der Angeklagte: „Ich habe für zwei Töchter von zwei verschiedenen Frauen Unterhaltsleistungen zu erbringen, für die ältere Tochter monatlich 500 Euro, und für die jüngere 240 Euro monatlich, die Unterhaltszahlungen leiste ich seit dem Sommer 2020. Da meine Lebensgefährtin rund 1.800 Euro monatlich verdient, kommen wir einigermaßen über die Runden. Der Versuch einer Selbstständigkeit mit Betrieb eines Campingplatzes mit Imbiss war von Anfang an zum Scheitern verurteilt, und hinterließ mir Schulden in Höhe von fast 30.000 Euro. Aus diesem Grund habe ich auch inzwischen Antrag auf Privatinsolvenz gestellt“.

Das Verlesen des Strafregisterauszugs (BZR) ergab, dass der Angeklagte bereits zweimal wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft wurde, während weitere Vorstrafen wegen Sachbeschädigung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis aktenkundig sind und er auch deshalb zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die größtenteils zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Die erschienenen Arbeitgeber zeichneten kein positives Bild vom Arbeitsverhalten des Angeklagten. Da er als Auslieferungsfahrer eingestellt war, kamen sie häufig in die Bredouille, wenn der Angeklagte mal wieder unentschuldigt nicht zum Dienst erschienen war. Dann war er auch nicht telefonisch zu erreichen, er war praktisch abgetaucht. Unisono bestätigten die Arbeitgeber, dass der Angeklagte nicht von seinen gesundheitlichen Problemen berichtet habe. Bei den Einstellungsgesprächen wurde ganz klar und eindeutig nach eventuell vorhandenen gesundheitlichen Problemen gefragt, wenn diese bejaht worden wären, dann hätten sie den Angeklagten überhaupt nicht einstellen dürfen.



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Die Mutter der älteren Tochter gab an, dass der Angeklagte 16 Jahre lang keinen Unterhalt gezahlt habe und sie darum Unterhaltsvorschuss vom Kreis erhalten habe. Die Vertreterin des Kreisjugendamtes Altenkirchen erklärte, dass der Unterhaltsrückstand per 31. Dezember 2021 17.053 Euro beträgt, zurzeit regelmäßig 500 Euro für Unterhalt und auf die Rückstände überwiesen würden.

Für zwei ordnungsgemäß geladene Arbeitgeber, die unentschuldigt dem Termin ferngeblieben waren, hat die Verhandlung noch ein böses Nachspiel, da sie jeweils zu einem Ordnungsgeld von 250 Euro „verdonnert“ wurden. Hätte ein weiterer Termin stattfinden müssen, so wären beide Zeugen polizeilich vorgeführt worden.

Nach intensiven Rechtsgesprächen, die zwischen dem Gericht, dem Verteidiger und der Staatsanwaltschaft stattfanden, fand man eine Lösung, mit der alle Beteiligten leben können: In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte nunmehr seit Sommer 2020 seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht regelmäßig nachkommt, und eine Verurteilung zu einer Haft- oder Geldstrafe kontraproduktiv wäre, regte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft an, ausnahmsweise das Verfahren gemäß Paragraf 153 a Strafgesetzbuch auf die Dauer von zwölf Monaten vorläufig einzustellen. Der Angeklagte soll weiterhin seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und die Belege über die Zahlung alle drei Monate dem Gericht vorlegen.

Der Verteidiger und der Angeklagte erklärten sich mit einer solchen Verfahrenserledigung einverstanden. Richter Volker Kindler verkündete sodann den Einstellungsbeschluss, wie von der Staatsanwaltschaft beantragt. Der Angeklagte hat jedoch seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (Kosten für seinen Rechtsanwalt), wo hingegen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt worden.

Richter Kindler betonte, dass eine Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise möglich gewesen ist, da strafmildernde Tatsachen vorgelegen hätten, die eine Verurteilung zu einer Haft- oder Geldstrafe nicht verhältnismäßig gewesen wäre. (Wolfgang Rabsch)



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