Missbrauch von Kindern? Prozess vor dem Amtsgericht Altenkirchen ist beendet
Von Wolfgang Rabsch
Bereits zum dritten Mal trafen sich die Prozessbeteiligten vor dem Einzelrichter des Amtsgerichts Altenkirchen, um gegen einen jungen Mann aus der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld zu verhandeln, dem unter anderem sexueller Missbrauch von Minderjährigen vorgeworfen wird. Diesmal fand der Prozess ein Ende.
Triggerwarnung: Der folgende Text beinhaltet Themen um den sexuellen Missbrauch und Nötigung von Minderjährigen und kann auf einige Menschen verstörend wirken.
Altenkirchen. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten sexuellen Missbrauch von Kindern, Verbreitung, Erwerb und Besitz von Fotos mit kinderpornographischem Inhalt sowie versuchte Nötigung vor. Der AK-Kurier hatte über den Prozess bereits berichtet. In den vorherigen Hauptverhandlungen zeichnete sich ein relativ unklares Bild von der Situation ab, insbesondere unter welchen Umständen es zu dem Versenden von Nacktbildern kam. In der zweiten Verhandlung musste die damals dreizehnjährige Zeugin eingestehen, dass sie nicht alleine mit dem Angeklagten gechattet hatte, es wäre auch noch eine Freundin dabei gewesen.
Zusammengefasst ergab sich nach der Aussage der Zeugin ein Tathergang, der sich so abspielte, dass die Zeugin bei dem Angeklagten anfragte, ob er ihr für Geld Zigaretten besorgen könne. Die Kommunikation erfolgte über Snapchat, wobei der Angeklagte zunächst die Zeugin zu intimen Details befragte, zum Beispiel ob sie rasiert sei. Sie beantwortete auch die Fragen. Dann verlangte er von der Zeugin Nacktfotos anstatt Geld für die Zigaretten. Die Zeugin war dazu bereit, und schickte dem Angeklagten Fotos von sich zu, wobei sie ihm Foto zusandte, auf denen sie jedoch noch mit einem BH bekleidet war. Er wollte dann mehr Fotos, die auch immer freizügiger werden sollten. Als der Angeklagte feststellte, das die Zeugin mit ihrer Freundin zusammen chattete, forderte er auch von dieser Nacktfotos.
In der aktuellen Hauptverhandlung erklärte die Zeugin: „Der Angeklagte forderte von mir immer weiter Nacktfotos. Als ich das ablehnte, weil ich ein ungutes Gefühl hatte, erpresste er mich. Er würde die Fotos, die er bisher von mir bekommen hatte, meinen Eltern und meinen Freunden zeigen, wenn ich ihm nicht weitere Nachtfotos schicken würde. Nun bekam ich es mit der Angst zu tun und habe mich meinen Eltern offenbart, die das Geschehen bei der Polizei zur Anzeige brachten. Ich war dumm und habe mich naiv verhalten.“
Widersprüchliche Aussagen der Zeuginnen
Die Freundin der Zeugin, die ebenfalls Nacktfotos an den Angeklagten übersandt hatte, berief sich während ihrer Aussage immer wieder auf Erinnerungslücken. Auf Nachfragen seitens der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung sagte sie einfach, dass sie sich an bestimmte Sachen nicht erinnern könne. Als ihr der Chatverlauf vorgehalten wurde, stellte es sich heraus, dass die beiden Zeuginnen dem Angeklagten auch unaufgefordert Fotos im leicht bekleideten Zustand zugesandt hatten.
Alles in allem ergaben sich nach diesen Aussagen erhebliche Zweifel, dass das Tatgeschehen sich so abspielte wie in der Anklage beschrieben. Die Prozessbeteiligten sahen gemeinsam die fraglichen Fotos aus der Akte an und kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Mädchen auf den Fotos nicht wie Kinder aussahen.
Volker Kindler, der Vorsitzende Richter, bemerkte trocken, nachdem die Fotos begutachtet wurden: „Solche Fotos findet man auch im Otto Katalog. Bei den Bildern handelt es sich auf keinen Fall um kinderpornografische Darstellungen.“
Rechtsanwältin Svetlana Rosenzweig meinte, der Chatverlauf müsse auf jeden Fall rekonstruiert werden, notfalls auch per Rechtshilfeersuchen bei Snapchat in den USA. Die überaus lange Verfahrensdauer, erheblichen Kosten sowie ein ungewisser Ausgang des Verfahrens und der kaum beweisbare Vorwurf gegen den Angeklagten stünden in keinem Verhältnis zu einem möglichen Ergebnis.
Einstellung des Verfahrens
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schloss sich der Auffassung der Rechtsanwältin an, und beantragte, das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß Paragraph 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung einzustellen. Richter Volker Kindler verkündete sodann den folgenden Beschluss: Das Verfahren wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine bereits erfolgte einschlägige Verurteilung gemäß Paragraph 154 Absatz 1 der Strafprozessordnung eingestellt, da eine Verurteilung nicht erheblich ins Gewicht fallen würde. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, seine notwendigen Auslagen (Anwaltskosten) hat der Angeklagte selbst zu tragen.
Mit der endgültigen Einstellung konnte nun endlich einen Schlussstrich unter ein Verfahren gezogen werden, dessen Inhalt in der heutigen von Social Media geprägten Zeit häufig und regelmäßig vor Gericht aufkommt. (Wolfgang Rabsch)
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