Leistungen für Bildung können ab sofort beantragt werden
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe können ab sofort auch im Kreis Altenkirchen beantragt werden. Das hat jetzt die Kreisverwaltung mitgeteilt.
Kreis Altenkirchen. Die kürzlich von Bundestag und Bundesrat beschlossenen Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder aus sozial bedürftigen Familien können jetzt auch im Kreis Altenkirchen in Anspruch genommen werden.
Familien, die vom Jobcenter "Hartz IV"-Leistungen erhalten, können entsprechende Antragsvordrucke unmittelbar beim Jobcenter anfordern, das auch für die Entscheidung über ihre Anträge zuständig ist.
Ansprechpartner für Familien, denen Wohngeld oder Kinderzuschlag für Geringverdiener bewilligt wurde, ist hingegen die Kreisverwaltung. Die Antragsformulare können bei der Kreisverwaltung unter der Telefonnummer 02681/812 022 bestellt oder bei den Verbandsgemeindeverwaltungen beziehungsweise der Stadtverwaltung Herdorf abgeholt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, die Formulare von der Homepage des Kreises www.kreis-altenkirchen.de herunterzuladen.
Die neuen Leistungen umfassen die Übernahme der Aufwendungen für Schul- und KiTa-Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten sowie 100 Euro pro Jahr für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf (70,00 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres). Versetzungsgefährdeten Schülerinnen und Schülern wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Nachhilfeunterricht finanziert. Im Falle der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder KiTa werden die hierfür entstehenden Mehraufwendungen (Kosten des Mittagessens abzüglich 1 Euro Eigenanteil) vom Kreis getragen. Für die Mitgliedschaft in Vereinen, für Musikunterricht und die Teilnahme an Freizeiten wird bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ein monatlicher Bedarf von 10 Euro anerkannt.
Eine rückwirkende Übernahme von entsprechenden Aufwendungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März angefallen sind, ist nur dann möglich, wenn der entsprechende Antrag bis zum 30. April gestellt wird. Dies gilt nicht für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die erstmals zum 1. August in Höhe von 70 Euro beansprucht werden kann.