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Pressemitteilung vom 24.06.2022    

Absage vom Kreis Altenkirchen: Doch keine Windräder auf dem Hümmerich?

Die Kreisverwaltung Altenkirchen hat erneut den Antrag der Altus AG auf Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Hümmerich zwischen Gebhardshain, Mittelhof und Steineroth abgelehnt. Das erfuhr die Bürgerinitiative (BI) Hümmerich auf Anfrage ihres Rechtsanwalts Armin Brauns. Die BI warnt vor den Auswirkungen möglicher Windanlagen auf die Natur.

Bleibt der Hümmerich frei von Windrädern? Die Kreisverwaltung Altenkirchen lehnte erneut einen Antrag der Altus AG ab. (Fotos: BI)

Wissen/Region. Das Bestreben der BI ist es, Landschaft und Natur am Hümmerich, insbesondere die bedrohten Arten wie Rotmilan, Schwarzstorch, Mittelspecht und andere, vor den Auswirkungen der Windanlagen zu schützen. Nach der Ablehnung des Antrags gehe es jetzt darum, wie das Verwaltungsgericht Koblenz weiter in der Angelegenheit vorgehe.

Bereits 2017 habe die Kreisverwaltung den ersten Antrag der Karlsruher Altus AG für den Bau von Windrädern auf dem Hümmerich abgewiesen. Vor allem die damals vorgelegten Unterlagen zu den Vogelflügen über dem Gebiet genügten nach Ansicht der Behörde nicht den gesetzlichen Anforderungen - trotz mehrfacher Gelegenheit zur Nachbesserung. Auch der Widerspruch von Altus gegen diesen ablehnenden Bescheid war am 19. Oktober 2017 vom Kreisrechtsausschuss in Altenkirchen zurückgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung wiederum klagte das Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht in Koblenz.

Im Kern ging es dabei darum, ob die Nachforderungen der Kreisverwaltung berechtigt waren oder nicht. Das Gericht kam damals zwar zu der Erkenntnis, dass der Behörde das Vorrecht zustehe, zu entscheiden, was wichtig sei, erfasst zu werden, und was nicht. Es wies die Klage aber dennoch nicht ab. Vielmehr ließ es das Verfahren ruhen, damit sich die Vertragsparteien über eine Vorgehensweise einigen, die erforderlichen neuen Gutachten in der nächsten Brutperiode zu erledigen.

2020 waren dann die Antragsunterlagen soweit vollständig, dass sie ausgelegt werden konnten. Die BI Hümmerich habe ihre Mitglieder, Freunde, Anlieger und betroffene Kommunen dazu aufgefordert, Widersprüche einzulegen, die bei einer öffentlichen Anhörung diskutiert werden sollten. Doch dann sei das zuvor "öffentliche" auf ein "vereinfachtes Verfahren" umgestellt worden - also eines unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Legitim, aber ungeschickt, wie die BI damals angesichts von rund 150 Einwendungen fand, deren Verfasser nun nichts über die Nutzung ihrer Bedenken für das weitere Verfahren erfahren konnten.



"Auch wenn diese Einwände nicht öffentlich diskutiert wurden, so waren sie doch sehr hilfreich", ist die BI Hümmerich heute überzeugt. Mit ihnen sei klar geworden, wie groß der Widerstand in der Bevölkerung gegen die Windräder ist, und manches der vorgetragenen Argumente habe sicherlich auch noch einmal die jetzige ablehnende Entscheidung der Kreisverwaltung unterstützt.

Die BI freue sich über dieses Ergebnis, warnt aber dennoch vor verfrühtem Jubel: Der Ball liege nun wieder beim Koblenzer Verwaltungsgericht: Wie wird man dort damit umgehen, dass die geplanten Windanlagen am Hümmerich nicht nur ein signifikantes Tötungsrisiko für bedrohte Arten darstellen, sondern auch gegen geltendes europäisches Recht verstoßen? Denn viele befürchten, die aktuelle politische und insbesondere energiepolitische Lage könne diese Rechte außer Kraft setzen. Dem tritt BI-Anwalt Armin Brauns entgegen: "Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass die von Minister Habeck angekündigten 'Pakete' keine Auswirkungen auf die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange haben können."

Die angekündigten Änderungen verstießen eindeutig gegen europäische Vorgaben und wären damit rechtswidrig. Die entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belange für die genannten Arten können auch vom deutschen Gesetzgeber nicht zulasten der geschützten Arten geändert werden, ohne dass die europarechtlichen Vorgaben verletzt würden. Und: "Deutsche Gerichte haben grundsätzlich die europäischen naturschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten und in die Entscheidung miteinzubeziehen. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bleibt letztlich nur die Ablehnung der gestellten Anträge." (PM)


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