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Pressemitteilung vom 13.11.2022    

Steuern sparen mit dienstlichen E-Autos und E-Bikes

Wer schon länger überlegt, sich ein E-Auto zu kaufen, sollte nicht mehr allzu lange warten. Nur noch bis Ende 2022 werden E-Autos mit bis zu 9.000 Euro gefördert. Für Plug-in-Hybridfahrzeuge sind es bis zu 6.750 Euro. Die Förderung wird für reine Elektroautos ab 2023 gekürzt, für Plug-in-Hybridfahrzeuge fällt sie dann sogar ganz weg.

Symbolbild
(Foto: Pixabay)

Region. Zudem werden zahlreiche steuerliche Vergünstigungen gewährt, wenn Arbeitnehmer ein Elektro- oder Hybridfahrzeug fahren. "Wer die Steuervorteile der E-Mobilität optimal nutzen möchte, sollte bei der Überlassung durch Arbeitgeber auf einige steuerliche Besonderheiten achten. Vor allem bei dienstlichen E-Bikes lohnt es sich, genau hinzuschauen", so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.


Steuervorteile für E-Bikes und Fahrräder

Stellen Arbeitgeber ihrer Belegschaft (Elektro-)Dienstfahrräder zur dauerhaften beruflichen und privaten Nutzung zur Verfügung, können sich für die Mitarbeiter Steuervorteile ergeben. Über die steuerliche Einordnung entscheidet dabei die Art der Überlassung: Möglich sind eine Gehaltsumwandlung oder die vollständige Finanzierung.
Wenn die Fahrräder und E-Bikes per Gehaltsumwandlung überlassen werden, unterliegt der geldwerte Vorteil, der sich aus der privaten Nutzung ergibt, der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Wie hoch der geldwerte Vorteil ist hängt davon ab, wann das Rad erstmals überlassen wurde. Für das Kalenderjahr 2019 gilt als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung 1 % der Hälfte der unverbindlichen Preisempfehlung des Händlers oder Herstellers (auf volle 100 Euro abgerundet) einschließlich Umsatzsteuer. Für Räder, die ab dem 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2030 erstmals überlassen werden, sind es nur 1 % eines Viertels der Preisempfehlung. Steuer- und beitragsfrei ist die private Nutzung bei der Überlassung des Fahrrads oder E-Bikes durch Arbeitgeber hingegen dann, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Auf diese Bestimmungen für betriebliche Fahrräder und E-Bikes kann sich die Belegschaft dann berufen, wenn das Fahrrad bzw. E-Bike weder kennzeichen-, versicherungs- oder führerscheinpflichtig ist und somit verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gilt. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. weil der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Km/h unterstützt), sind für die Ermittlung des geldwerten Vorteils die Regelungen zur Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung entsprechend anzuwenden. Es ergibt sich noch ein weiterer Vorteil: Anders als bei Dienstwagen muss bei der Überlassung von dienstlichen (Elektro-)Fahrrädern der Weg zur Arbeit nicht versteuert werden. Darüber hinaus kann die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg in Höhe von 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro je Kilometer auch mit dem Dienstrad geltend gemacht werden. Ebenso erfolgt keine Anrechnung auf die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge.





Steuerliche Förderung für E-Dienstwagen und E-Bikes

Sofern Arbeitnehmer einen E-Dienstwagen bzw. ein E-Bike, das verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, auch privat nutzen, sind bei einem Kaufpreis von bis zu 60.000 Euro seit dem 1. Januar 2020 für das Fahrzeug grundsätzlich in jedem Monat 0,25 Prozent des inländischen Listenpreises einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Anders sieht es hingegen für Elektrofahrzeuge ab einem Bruttolistenpreis von 60.000 Euro aus: Hier haben Steuerpflichtige den geldwerten Vorteil mit monatlich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises zu versteuern.

Da die konkreten Voraussetzungen und steuerrechtlichen Begünstigungsmöglichkeiten jedoch vielfältig und komplex sind sowie ständigen Änderungen unterliegen, sollten unbedingt Steuerberater*innen einbezogen werden.


Fazit
Die steuerlichen Vorteile bei der Nutzung von E-Bikes und E-Autos können vielfältig sein. Um bei den steuerlichen Anreizen den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat kompetenter Steuerberater in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz unter www.sbk-rlp.de
(Pressemitteilung Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz)



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