Mann aus VG Hamm soll Ehefrau mit Tretroller geschlagen haben
Von Wolfgang Rabsch
Am Mittwoch (15. Februar) sollte beim Amtsgericht Altenkirchen vor dem dortigen Einzelrichter eine Hauptverhandlung wegen vorsätzlicher Körperverletzung stattfinden, doch der Angeklagte zog es vor, unentschuldigt nicht zum Termin zu erscheinen.
Altenkirchen/VG Hamm. Was wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz dem Angeklagten vor? Der Angeschuldigte soll im Mai 2020 in der Verbandsgemeinde Hamm den Arm seiner getrennt lebenden Ehefrau mit dem Kofferraumdeckel eingeklemmt und sie anschließend mit einem Tretroller gegen den Oberkörper geschlagen haben.
Die Ehefrau habe daraufhin eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erwirkt, mit der dem Beschuldigten ein Kontaktverbot auferlegt worden sei. Gegen dieses Kontaktverbot soll er Ende Mai 2022 verstoßen haben, indem er Textnachrichten an die Ehefrau versandt haben soll. Tatvorwurf: gefährliche Körperverletzung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz (Nachstellen, sogenanntes Stalking).
Kniff der Angeklagte, seiner Ehefrau gegenüberzutreten?
Trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin erschien der Angeklagte auch nach angemessener Wartezeit nicht. Um das Verfahren zumindest beim Amtsgericht Altenkirchen doch noch zum Abschluss zu bringen, gibt es die Vorschrift des § 408a StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft, wenn die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren bereits eröffnet ist, im Verfahren vor dem Strafrichter einen Strafbefehlsantrag stellen. Durch das unentschuldigte Fernbleiben des Angeklagten waren die Voraussetzungen gegeben, das Verfahren durch einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig zu beenden.
Beantragt wurde eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro
Nach Feststellung der Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls gemäß § 408a StPO beantragte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, wegen der vorgeworfenen Tat einen Strafbefehl zu erlassen und eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 Euro festzusetzen. Außerdem sollten dem Angeklagten die durch sein Ausbleiben entstandenen Verfahrenskosten auferlegt werden.
Richter Reichel erließ den Strafbefehl antragsgemäß.
Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig, da er dem Angeklagten erst zugestellt werden muss und dieser dann die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen. Dies würde in diesem Fall bedeuten, dass erneut ein Termin beim Amtsgericht Altenkirchen anberaumt werden müsste.
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