Pressemitteilung vom 06.03.2023
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentner
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde festgelegt, dass auch die an Rentnerinnen und Rentner als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro ausgezahlte Energiepreispauschale der Einkommensteuer unterliegt (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz).
Region. Wie aus der Pressemitteilung des Landesamts für Steuern hervorgeht, unterliegt die Einmalzahlung von 300 Euro auch der Einkommensteuer. Haben Rentnerinnen oder Rentner die Energiepreispauschale im Dezember 2022 durch
• den Renten Service der Deutschen Post AG oder
• die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder
• die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten, ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.
Das zuständige Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Festsetzung der Einkommensteuer- für das Jahr 2022 berücksichtigen. (PM)
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