Pressemitteilung vom 06.03.2024
Internet oder Telefon ausgefallen - So gibt es Schadenersatz
Seit Dezember 2021 können Verbraucher bei mehr als drei Tagen Internet- oder Telefonausfall einen Schadenersatz verlangen. Nur wenige Nutzer kennen diese Regelung, die Verbraucherzentrale bietet daher einen Musterbrief an.
Region. Wenn der Internet- oder Telefonanschluss ausgefallen ist, sind viele Verbraucher verärgert, doch seit Dezember 2021 gibt es die Möglichkeit einen Schadenersatz vom Anbieter zu verlangen. Um einen Anspruch auf den Schadenersatz zu haben, müssen Verbraucher zunächst umgehend nach dem Ausfall des Anschlusses den Anbieter informieren. Hat der Anbieter den Schaden zu vertreten und behebt er den Ausfall binnen zwei Tagen nicht, so kann ab dem dritten Ausfalltag eine Entschädigung verlangt werden. Allerdings nur, wenn keine Ersatzversorgung angeboten wurde.
Die Höhe der Entschädigung ist im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt. So stehen dem Verbraucher am dritten und vierten Tag des Ausfalls je fünf Euro Schadenersatz pro Ausfalltag zu oder zehn Prozent der monatlichen Grundgebühr, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ab dem fünften Ausfalltag verdoppelt sich der Schadenersatz, dies bedeutet, dass dann zehn Euro pro Ausfalltag oder 20 Prozent der monatlichen Grundgebühr geltend gemacht werden können. So können beispielsweise für eine Woche Internetausfall 30 Euro Schadenersatz geltend gemacht werden, bei vier Wochen wären es schon 240 Euro Schadenersatz.
"Anbieter versuchen bei diesen Störungen oft die Verbraucher mit dem Erlass der Grundgebühr abzuspeisen", so Michael Gundall, Telefonexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Daher hat die Verbraucherzentrale einen neuen Musterbrief entworfen, den Verbraucher an den Anbieter schicken können. Dieser kann hier heruntergeladen oder schriftlich angefordert werden.
Der Musterbrief enthält Hinweise, wie der Schadenersatz genau zu berechnen ist. Sollten dennoch Fragen offen sein, werden diese per Mail unter telekommunikation@vz-rlp.de beantwortet. (PM)
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