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Pressemitteilung vom 13.08.2024    

Ungebetene Gäste: Was tun, wenn Marder oder Waschbären einziehen?

Nächtliche Unruhe und zerkaute Kabel: Wenn Marder oder Waschbären sich auf dem Dachboden oder im Garten niederlassen, kann das für Hausbesitzer schnell zur Herausforderung werden. Die Kreisverwaltung Altenkirchen bietet daher wertvolle Hinweise zum Umgang mit diesen unerwünschten Mitbewohnern.

(Symbolbild: Pixabay)

Altenkirchen. Der Mensch möchte im Einklang mit der Natur leben. Nistet sich jedoch ein Marder oder ein Waschbär im Haus oder auf dem Grundstück ein, fangen die Probleme an. Wenn der gestresste Mitbewohner Mensch seine wohlverdiente Nachtruhe genießen will und der kleine "Hausgeist" anfängt, auf dem Dachboden rumzupoltern, die Decken-Isolierung zerstört, dabei dann auch noch das Kabel der Satellitenschüssel zerbeißt und schließlich Exkremente absetzt, ist das Maß für gewöhnlich voll.

Was kann man tun? Dazu informiert die Kreisverwaltung per Pressemitteilung. "Marder und Waschbär wissen die Vorzüge der menschlichen Zivilisation zu schätzen, zumal sie dort ein überreiches Fraßangebot vorfinden: weggeworfene Essensreste, Komposthaufen, Bio-Tonnen, Hunde- und Katzenfutter, Gelege und Vögel in den Hausgärten und vieles mehr. Deshalb sollten die Tiere im Garten eben kein Futterangebot finden", heißt es da.

Letztlich kann man den Tieren mit der Falle zu Leibe rücken. Auch hier gilt es, Regeln zu beachten. Die Fallenjagd in befriedeten Bezirken - in der Regel sind das bebaute Grundstücke innerhalb einer Ortslage - unterliegt dem Jagdrecht. Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken in befriedeten Bezirken kann bei begründeten Anträgen das Fangen und Töten von Wild in beschränktem Umfang auf bestimmte Wildarten und für einen bestimmten Zeitraum gestattet werden. Möglich ist die Gestattung beispielsweise für Wildkaninchen, Füchse, Dachse, Steinmarder, Baummarder, Iltisse, Hermeline, Marderhunde und Waschbären.



Bei der Fallenjagd ist der Nachweis einer entsprechenden Fachkenntnis erforderlich und zu erbringen. Über diese Fachkenntnis verfügen in der Regel Jäger, die nach dem 1. April 1996 in Rheinland-Pfalz die Jägerprüfung abgelegt haben. Die Gestattung der Jagdausübung kann bei der Kreisverwaltung Altenkirchen, Jagd- und Waffenwesen, beantragt werden. Es fällt eine Gebühr von 50 Euro an. Für Rückfragen steht die Untere Jagdbehörde (Tel.: 02681-812330) zur Verfügung. (PM)



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