Pressemitteilung vom 09.12.2024
Verwaltungsgericht Koblenz: Wolf darf vorerst nicht abgeschossen werden
Gerade erst hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord die zeitlich befristete Erlaubnis für die Tötung eines Wolfsrüden im Grenzgebiet zwischen Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gegeben. Nun hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Zwischenentscheidung zugunsten eines Naturschutzverbandes entschieden.
Koblenz. Beim Verwaltungsgericht Koblenz waren mehrere Eilanträge von Naturschutzvereinigungen eingegangen, die sich gegen den von der Struktur- und Genehmigungsdirektion ausnahmsweise zugelassenen Abschuss eines Wolfes aus dem "Leuscheider Rudel" richten. In einem der Verfahren ist eine stattgebende Zwischenentscheidung ergangen. Das heißt, der Wolf darf vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den Eilantrag nicht abgeschossen werden.
Dabei enthält die gerichtliche Zwischenentscheidung keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Ausnahmegenehmigung zu Recht erteilt wurde. Das kann erst nach Vorlage und Prüfung der Verwaltungsvorgänge beantwortet werden. Da dies jedoch einige Zeit in Anspruch nimmt, war zur Vermeidung vollendeter Tatsachen bis zum Ergehen einer erstinstanzlichen Entscheidung eine Zwischenentscheidung geboten.
Gegen den Beschluss vom 6. Dezember können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
In ihrer Entscheidung hatte die SGD Nord in ihrer Funktion als Obere Naturschutzbehörde nach eigenen Angaben die Argumente für und gegen den Abschuss abgewogen. "Die Rissereignisse der Vergangenheit zeigen, dass der Wolf GW1896m in der Lage ist, die empfohlenen Schutzeinrichtungen zu überwinden. Es ist davon auszugehen, dass er dies auch in Zukunft wiederholt tun wird. Aufgrund der jüngsten Übergriffe auf gesicherte Nutztiere ist der räumliche und zeitlich enge Zusammenhang gegeben, der in § 45 a des Bundesnaturschutzgesetzes gefordert wird, um die Tötung eines schadstiftenden Tieres einzuleiten", hieß es in der Begründung für die Erlaubnis zum Abschuss. Die Ausnahmegenehmigung sollte befristet und nur in den Zeiträumen vom 9. bis 19. Dezember 2024 und 3. bis 29. Januar 2025 gültig sein. (PM)
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