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Nachricht vom 18.12.2024    

Prozess wegen Volksverhetzung und Körperverletzung beim Amtsgericht Altenkirchen geplatzt

Von Wolfgang Rabsch

Am Mittwoch, 18. Dezember, sollte beim Einzelrichter des Amtsgerichts Altenkirchen eine Strafsache verhandelt werden, die schwerwiegende Straftaten zum Gegenstand hat und öffentliches Interesse erregt hat. „Endlich“ deshalb, weil es bereits der dritte Termin war, nachdem zwei vorherige Termine aus verschiedenen Gründen nicht durchgeführt werden konnten. Auch der heutige Termin platzte, was zu Beginn der Hauptverhandlung nicht absehbar war.

Fotograf: Wolfgang Rabsch

Hinweis: Der folgende Artikel enthält Kraftausdrücke, die für eine erwachsene Leserschaft bestimmt sind.

Was wirft die Staatsanwaltschaft Koblenz den Angeklagten vor?
Den drei Angeklagten, die die afghanische Staatsangehörigkeit besitzen, wird vorgeworfen, in einem Ort der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld Straftaten wegen Volksverhetzung, gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und Beleidigung begangen zu haben. Im Oktober 2022 sollen sie einen anderen afghanischen Staatsangehörigen mit familiären jüdischen Wurzeln, der mittlerweile zum christlichen Glauben übergetreten ist, angegriffen haben.

In einem Lebensmittelgeschäft soll ein Angeklagter dem Geschädigten zunächst zugerufen haben: „Was machst du, jüdisches Arschloch, hier in …?“ Anschließend habe er ihn mit der Faust ins Gesicht und gegen den Oberkörper geschlagen. Der Geschädigte versuchte zu fliehen. Vor dem Geschäft sei er auf die beiden anderen Angeklagten getroffen. Dort hätten alle drei Angeklagten den Geschädigten erneut geschlagen, wobei ein Angeklagter geäußert haben soll: „Schlag das Judenarschloch.“

Der Geschädigte habe in ein Lokal flüchten können. Dort hätten die Angeklagten ihm zugerufen: „Du bist Jude, du bist Christ. Wenn du Eier hast, kommst du raus. Heute Nacht solltest du besser nicht in … schlafen!“ Die Angeklagten hätten ihm Angst machen wollen. Der Geschädigte erlitt durch die Schläge Prellungen, blaue Flecke und Schmerzen.

Angewendete Vorschriften: §§ 130, 185, 224, 241 Strafgesetzbuch (StGB).
Der Vorsitzende gab bekannt, dass keine Gespräche im Hinblick auf eine tatsächliche Verständigung (sogenannter Deal) stattgefunden haben.

Fehlender Rechtsanwalt sorgte für Beendigung des Termins
Ein Zeuge war trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, sodass die polizeiliche Vorführung angeordnet wurde. Zwei Angeklagte waren mit ihren Verteidigern erschienen. Jedoch wurde festgestellt, dass ohne Dolmetscher für Afghanisch für den dritten Angeklagten nicht verhandelt werden konnte. Ein Dolmetscher wurde kurzfristig einbestellt und erschien auch.



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Es wurde ausführlich diskutiert, ob dem dritten Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte. Der Hintergrund war, dass der Angeklagte bereits eine Vorstrafe von sieben Monaten auf Bewährung wegen gefährlicher Körperverletzung mitbrachte, die inzwischen erlassen wurde.

Der betroffene Angeklagte erklärte, dass er einen Rechtsanwalt gehabt habe, mit dem er jedoch nicht klarkam. Zudem habe dieser einen Honorarvorschuss in Höhe von fast 1.000 Euro gefordert, was der Angeklagte als „Unverschämtheit“ empfand. Der Anwalt habe laut Aussage des Angeklagten erklärt, er werde ihn ohne Vorschuss nicht verteidigen. Eine schriftliche Absage des betreffenden Anwalts lag dem Gericht nicht vor, obwohl er ordnungsgemäß geladen war.

Nachdem auch die Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangte, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers notwendig sei und alle Verfahrensbeteiligten zustimmten, wurde dem Angeklagten durch Beschluss ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen diesen Angeklagten erschien nicht sinnvoll, da eine gemeinsame Verhandlung gegen alle Angeklagten angestrebt wird.

Neuer Hauptverhandlungstermin
Der mittlerweile vierte Hauptverhandlungstermin wurde auf Mittwoch, 15. Januar 2025, festgelegt. Alle Verfahrensbeteiligten sollen erneut geladen werden. Der AK-Kurier wird vom Fortgang des Verfahrens weiter berichten.



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