Tipps für Vermieter: Welche Kosten dürfen auf den Mieter umgelegt werden?
RATGEBER | Nicht selten kommt es zu Auseinandersetzungen oder gar Klagen vor Gericht, weil Mietern häufig nicht klar ist, dass sie durchaus anteilig für weitere anfallende Instandhaltungskosten am Gebäude zur Kasse gebeten werden dürfen. Doch schließlich sind sie auch diejenigen, die von der intakten sowie gepflegten Immobilie profitieren und aktiv weitere Services wie Hausmeisterdienste und dergleichen in Anspruch nehmen. Und auch umgekehrt wissen viele Vermieter nicht, dass sie einen großen Teil der anfallenden Unterhaltskosten für die Immobilie tatsächlich ihren Mietern in Rechnung stellen können. Doch welche sind das genau?
Transparenz im Mietvertrag unerlässlich
Um spätere Missverständnisse zu vermeiden und sich rechtlich abzusichern, dass die entsprechende Kostenbeteiligung vom Mieter eingefordert werden kann, muss dieser vor Abschluss des Mietverhältnisses über die zusätzlichen Nebenkosten in Kenntnis gesetzt werden.
Unterschiedliche Herangehensweisen bei bestimmten Umlagen
Was Kalt- und Warmwasser sowie Heizkosten angeht, so hängt es von der Bauart der Immobilie und von den angebrachten Zählern ab, ob eine individuelle Abrechnung pro Wohneinheit möglich ist oder nicht.
Gut zu wissen: Seit Januar 2023 tragen Mieter die CO₂-Kosten fürs Heizen mit fossilen Brennstoffen nicht mehr alleine. Das CO₂ Kostenaufteilungsgesetz sorgt für eine gerechtere Aufteilung der Kosten zwischen Mietern und Vermieter. Die CO₂-Kostenaufteilung muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.
In manchen Altbauten beispielsweise muss der Verbrauch nach wie vor nach Anzahl der Mieter oder Wohnfläche kalkuliert und entsprechend umgelegt werden, die Regel ist dies jedoch glücklicherweise nicht mehr. All diese Punkte werden selbstverständlich ebenfalls säuberlich im Mietvertrag geklärt.
Diese Nebenkosten können anteilig erhoben werden
Ferner gibt es eine ganze Reihe von Kostenpunkten, die für gewöhnlich vom Vermieter auf sämtliche Mietparteien umgelegt werden. Während sich manche nach der jeweiligen Wohnfläche berechnen, werden andere pauschal pro Wohneinheit abgerechnet.
Typisch sind hierbei die folgenden Umlagen:
Die für das Gebäude regelmäßig anfallende Grundsteuer je nach Gemeinde.
Kosten für die Abwasserentsorgung, die von der örtlichen Verwaltung erhoben werden.
Jahresgebühren für laufende Versicherungsverträge in Zusammenhang mit der Immobilie, beispielsweise für klassische Haftpflicht-, Sach- oder Feuerversicherungen.
Falls ein Hausmeister sich um gewisse Instandhaltungsarbeiten oder den vorgeschriebenen Winterdienst kümmert, dessen Bezahlung.
Kosten für den Schornsteinfeger, der in gesetzlich vorgegebenen Abständen einbestellt wird.
Sämtliche Kosten, die in Zusammenhang mit der Haus- und Straßenreinigung sowie der Gartenpflege und notwendigen Reinigung der Dachrinnen anfallen.
Die Stromkosten für die Innen- und Außenbeleuchtung der Immobilie.
Regelmäßig zu zahlende Wartungskosten für die angebrachten Rauchmelder.
Falls vorhanden, die Anschaffung und Inbetriebnahme einer Gemeinschaftsantenne.
Gebühren für die städtische Müllentsorgung, wobei der Vermieter die notwendigen Mülltonnen zur Verfügung stellen muss.
Alle Kosten, die für den Betrieb eines Aufzugs im Gebäude entstehen.
Nutzungsgebühren für die Außenanlagen sowie für gemeinschaftlich geteilte Räumlichkeiten wie eine Waschküche oder einen Sportraum.
Die entstandenen CO₂-Kosten, die auf Grundlage des gleichnamigen Gesetzes erhoben werden, das seit Januar 2023 in Kraft ist und energieeffiziente Wohnhäuser finanziell begünstigt. Dieser Posten wird im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung berücksichtigt.
Darüber hinaus sollten sich beide Seiten jedoch immer über den gängigen Usus informieren, damit mangelnde Aufklärung über die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern erst gar nicht zum Problem wird. (prm)
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