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Pressemitteilung vom 28.01.2025    

Grundsteuer-Zahlungstermine 2025 in Betzdorf-Gebhardshain geändert

Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain hat wichtige Informationen für Grundstückseigentümer. Aufgrund einer Neuregelung der Grundsteuer ändern sich die Fälligkeitstermine im Jahr 2025.

Symbolbild (Foto: Pixabay)

Betzdorf-Gebhardshain. Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain informiert alle Grundstückseigentümer über geänderte Fälligkeiten der Grundsteuer für das Jahr 2025. Hintergrund sind Änderungen im Steuermessbetrags- und Hebesatzverfahren, die sich auf die Berechnung und den Zahlungstermin der Grundsteuer auswirken.

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2018 entschieden, dass die bislang verwendeten Einheitswerte für die Grundsteuer B verfassungswidrig sind. Ab dem 1. Januar gelten daher neue, von den Finanzämtern festgesetzte Einheitswerte und Steuermessbeträge für alle Grundstücke. Diese Messbeträge bilden die Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, die sich durch Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz ergibt.

Bei den Hebesätzen der Kommunen wird es voraussichtlich Änderungen geben. Ein Mitte-Dezember 2024 im Landtag eingebrachter Gesetzentwurf sieht vor, dass rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 für unterschiedliche Grundstücksnutzungen (zum Beispiel unbebaute Grundstücke, Wohngrundstücke, Nichtwohngrundstücke) gesplittete Hebesätze festgelegt werden können. Es wird jedoch nicht erwartet, dass diese Regelung vor April 2025 in Kraft tritt. Aufgrund dieser Unsicherheit können die Jahresbescheide für die Grundsteuer 2025 nicht wie gewohnt zu den üblichen Fälligkeiten (ab dem 15. Februar, möglicherweise auch 15. Mai) versendet werden.

Für die Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass Zahlungen erst nach Zustellung der Grundsteuerbescheide fällig sind. Bis dahin werden keine Vorauszahlungen erhoben. Bereits erteilte Lastschriftmandate werden nicht ausgeführt, bis die im Bescheid festgelegte Fälligkeit erreicht ist. Sollten Zahlungen aufgrund von Daueraufträgen dennoch zum gewohnten Termin geleistet werden, werden diese selbstverständlich auf die spätere Steuerforderung angerechnet.



Grundsteuer A (landwirtschaftlich genutzte Grundstücke)
Auch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden die Einheitswerte und Steuermessbeträge durch die Finanzämter neu festgesetzt. Ähnlich wie bei der Grundsteuer B ist es erforderlich, auch für diese Grundstücke neue Hebesätze zu bestimmen. Hier wird jedoch ein einheitlicher Hebesatz für alle landwirtschaftlich genutzten Grundstücke festgelegt. Die Festsetzung der Hebesätze für die Grundsteuer A erfolgt in Einklang mit denen für die Grundsteuer B. Die Versendung der Jahresbescheide erfolgt daher ebenfalls im gleichen Zeitraum wie bei der Grundsteuer B.

Zusammenfassung
Aufgrund der Änderungen bei der Festsetzung der Steuermessbeträge und Hebesätze können die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 nicht wie gewohnt zu den üblichen Terminen verschickt werden. Zahlungen sind erst nach Erhalt des Bescheides fällig, und es werden keine Vorauszahlungen erhoben. Weitere Informationen erhalten die Grundstückseigentümer mit der Zustellung der Bescheide. Für Rückfragen steht die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain zur Verfügung. (PM/Red)



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