Unterschiede bei Friedhofsgebühren im Kreis Altenkirchen: Sterben kostet nicht überall das Gleiche
Von Regina Morkramer
Wie viel man für ein Grab bezahlen muss, legen die Orte im Kreis Altenkirchen individuell fest. Daraus ergeben sich deutliche Unterschiede: So kann eine Reihengrabstätte in der Kreisstadt 850 Euro kosten und wenige Kilometer weiter in Birnbach nur 450 Euro.
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Kreis Altenkirchen. Dass sich die Kommunen in Rheinland-Pfalz durch "eklatante Unterschiede bei den Friedhofsgebühren" auszeichnen, hat Ende des vergangenen Jahres auch eine Studie des Steuerzahlerbundes und der Verbraucherinitiative Aeternitas festgestellt. Denn dass Städte und Gemeinden ihre Friedhofsgebühren selbst festlegen, ist nicht nur im Kreis Altenkirchen üblich, sondern wird in ganz Rheinland-Pfalz so gehandhabt. Die Unterschiede in den Gebühren ergeben sich Steuerzahlerbund und Aeternitas zufolge einerseits durch strukturelle Gegebenheiten: "Beispielsweise wegen der unterschiedlichen Verhältnisse zwischen Einwohnerzahl und Anzahl der Friedhöfe oder dem Vorhandensein von kirchlichen Friedhöfen."
Doch die Studie weist gleichzeitig auf, dass die Abweichungen bei den Gebühren zum Teil so hoch sind, dass sie durch strukturelle Unterschiede allein nicht erklärt werden können. Ein Grund sei der langsame Anpassungsrhythmus der Kommunen. So sind Gebührensatzungen einzelner Gemeinden zum Teil schon mehr als zehn Jahre alt, während andere Kommunen in den vergangenen Jahren schon die Gebühren angehoben haben. Der Nachteil der "günstigen" Satzungen: Auch diese müssen irgendwann angepasst werden, sodass es dann zu erheblichen Preissteigerungen kommen kann. Der aktuelle bundesweite Vergleich zeigt, dass ein Erdreihengrab in Rheinland-Pfalz durchschnittlich 1.841 Euro kostet, und im Bundesschnitt 2.110 Euro.
Grabgebühren im Kreis Altenkirchen im Vergleich
Doch was kosten Gräber im Kreis Altenkirchen und wie sehen die Unterschiede aus? Dem Vergleich liegen Erdreihengrabstätte, Wahlgrabstätte und Urnengrab (Reihengrabstätte) zugrunde. In den Friedhofsgebührensatzungen ist die meist formuliert als "Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofsatzung für Verstorbene (…) vom vollendeten 5. Lebensjahr", "Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten an Berechtigte" und "Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte". Es stehen weitere Grabstätten und Nutzungsrechte zur Auswahl, die in den jeweiligen Satzungen aufgeführt werden. Betrachtet wurden die Satzungen in den Verwaltungssitzen der sechs Verbandsgemeinden (und damit auch der Kreisstadt Altenkirchen) und einer zufälligen Auswahl an jeweils kleineren Ortsgemeinde in den Verbandsgemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern.
• Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld
Die Friedhofsgebührensatzung der Kreisstadt Altenkirchen stammt aus dem Jahr 2006 und wurde zuletzt im November 2022 mit einer Änderungssatzung angepasst.
Erdreihengrabstätte: 850 Euro
Wahlgrabstätte (zwei Grabstellen): 2450 Euro
Urnenreihengrabstätte: 450 Euro
Die Friedhofsgebührensatzung des Zweckverbands "Friedhof Birnbach" stammt vom Oktober 2021 und wurde zuletzt im Februar 2023 geändert.
Erdreihengrabstätte: 450 Euro
Wahlgrabstätte: 500 Euro
Urnenreihengrabstätte: 450 Euro
• Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Betzdorf stammt aus dem Jahr 2020 und wurde zuletzt im Juni 2024 geändert.
Erdreihengrabstätte: 1632 Euro
Wahlgrabstätte: 2056 Euro
Urnenreihengrabstätte: 987 Euro
Aktuelle Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kausen
Erdreihengrabstätte: 600 Euro
Wahlgrabstätte: -
Urnenreihengrabstätte: 450 Euro
• Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Daaden ist von Februar 2024.
Erdreihengrabstätte: 860 Euro
Wahlgrabstätte: -
Urnenreihengrabstätte: 1370 Euro
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Mauden ist von Dezember 2022.
Erdreihengrabstätte: 400 Euro
Wahlgrabstätte: -
Urnenreihengrabstätte: 200 Euro
• Verbandsgemeinde Hamm (Sieg)
Die Friedhofsgebührensatzung in Hamm (Sieg) ist von Dezember 2022.
Erdreihengrabstätte: 975 Euro
Wahlgrabstätte (zwei Grabstellen): 2500 Euro
Urnenreihengrabstätte: 650 Euro
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bruchertseifen ist von November 2022.
Erdreihengrabstätte: 600 Euro
Wahlgrabstätte (zwei Grabstellen): 1700 Euro
Urnenreihengrabstätte: 550 Euro
• Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg)
Die aktuelle Friedhofsgebührensatzung der Stadt Kirchen (Sieg) stammt vom März 2024.
Erdreihengrabstätte: 1300 Euro
Wahlgrabstätte: 2000 Euro
Urnenreihengrabstätte: 900 Euro
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Harbach ist von Mai 2022.
Erdreihengrabstätte: 2599 Euro
Wahlgrabstätte (zwei Grabstellen): 6281 Euro
Urnenreihengrabstätte: 1669 Euro
Im Vergleich mit den hier aufgeführten Grabstätten im Kreis Altenkirchen fallen die hohen Kosten der Ortsgemeinde Harbach auf. In der entsprechenden Entschlussvorlage hieß es 2022 im Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Harbach, dass das Bestattungswesen "zu den sogenannten kostenrechnenden Einrichtungen, die ganz oder teilweise aus Entgelten und Gebühren finanziert werden" gehöre. Die Kosten des Friedhofswesens seien demnach "nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln". Die in der Entschlussvorlage "vorgeschlagenen Gebühren wurden seitens der Verwaltung so berechnet, als dass dem Kostendeckungsgebot einerseits als auch dem Kostenüberschreitungsverbot andererseits gleichermaßen Rechnung getragen wird."
• Verbandsgemeinde Wissen
Die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wissen stammt aus dem Jahr 2020.
Erdreihengrabstätte: 700 Euro
Wahlgrabstätte: 1100 Euro
Urnenreihengrabstätte: 600 Euro
Die Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Hövels stammt ebenfalls aus dem Jahr 2020.
Erdreihengrabstätte: 1000 Euro
Wahlgrabstätte: 1500 Euro
Urnenreihengrabstätte: 1000 Euro
Steigen die Friedhofsgebühren an?
Wie sich die Friedhofsgebühren in absehbarer Zukunft entwickeln, ist fraglich. Denn die rheinland-pfälzische Landesregierung hatte Anfang Dezember 2024 angekündigt, dass sie das Bestattungsrecht modernisieren will. Demnach soll der Friedhofszwang aufgehoben werden, die Asche von Verstorbenen kann dann auch außerhalb von Friedhöfen verstreut oder in einer Urne zu Hause aufbewahrt werden. Dadurch könnte die Auslastung von Friedhöfen zurückgehen - Betrieb und Unterhalt kosten aber weiterhin. Der Städte- und Gemeindebund in Rheinland-Pfalz schließt deswegen höhere Gebühren nicht aus. (rm)
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