Pressemitteilung vom 23.04.2025
Vertrauensbruch: So widerrufen Sie eine Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument, das umfassende Befugnisse an den Bevollmächtigten überträgt. Doch was passiert, wenn das Vertrauen in diese Person verloren geht? Der Widerruf der Vollmacht kann hier Abhilfe schaffen.

Koblenz. Dr. Nadine Lüttchens, Geschäftsführerin der Notarkammer Koblenz, erklärt, dass eine Vorsorgevollmacht jederzeit vom Vollmachtgeber widerrufen werden kann. "Eine unwiderrufliche Vorsorgevollmacht ist unzulässig", betont sie. Der Widerruf muss dem Bevollmächtigten mitgeteilt werden und kann grundsätzlich formlos erfolgen. Dennoch bleibt der Bevollmächtigte handlungsfähig, solange er das Original oder eine Ausfertigung der Vollmacht besitzt.
Dr. Lüttchens erläutert: "Dritte, also z.B. auch Banken, können und dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Vollmacht Bestand hat, solange der Bevollmächtigte das Original bzw. die Ausfertigung vorlegt." Daher sollte der Vollmachtgeber unbedingt das Original oder die Ausfertigung zurückverlangen. Bei beurkundeten Vollmachten empfiehlt es sich zudem, die zuständige Notarin oder den Notar über den Widerruf zu informieren. Diese/r vermerkt den Widerruf auf der Urschrift und sorgt dafür, dass keine weiteren Ausfertigungen erteilt werden.
Ist die Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister registriert, wird auch dort der Widerruf eingetragen. Wichtig ist, dass der Vollmachtgeber geschäftsfähig sein muss, um die Vollmacht zu widerrufen. Andernfalls könnte ein Betreuer bestellt werden müssen, der diesen Schritt übernimmt. Aufgrund des möglichen Vertrauensverlusts sollte der Widerruf nicht hinausgezögert werden.
Notarinnen und Notare bieten Unterstützung bei der Erstellung und beim Widerruf von Vorsorgevollmachten an. Sie beantworten Fragen, beurkunden oder beglaubigen die Vollmacht und registrieren sie im Zentralen Vorsorgeregister. Im Falle eines Widerrufs helfen sie auch bei der Umsetzung der erforderlichen Schritte. PM/Red
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