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Nachricht vom 17.10.2012    

Gebietsreform: Stadt Herdorf soll nach Daaden

Innenminister Roger Lewentz benachrichtigte heute die Bürgermeister der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden und Städte sowie Ländrate zum weiteren Vorgehen in Sachen Kommunal- und Verwaltungsreform. Der Ministerratsbeschluss sieht vor, dass die Stadt Herdorf mit der VG Daaden zusammengeschlossen werden soll.

Herdorf/Daaden. Es grummelt und rumort ja schon lange zum Thema Gebietsreform in den Gemeinden. Überall in den Landkreisen in Rheinland-Pfalz, und zwar überall dort, wo Gemeinden oder Städte fusionieren sollen. Freiwillige Zusammenschlüsse gibt es kaum.
Nun informierte das Innenministerium per Mail die Bürgermeister, Oberbürgermeister und Landräte zur anstehenden Kommunal- und Verwaltungsreform und die weitere Vorgehensweise. Dem zugrunde liegt der Ministerratsbeschluss und das Gutachten von professor Dr. Martin Junkernheinrich, Uni Kaiserslautern.

Die besondere Brisanz liegt im Anhang, übertitelt mit: "Gesetzliche Regelung nicht freiwillig zu Stande gekommener oder zu Standen kommender Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014"
An dritter Stelle der Auflistung steht der Zusammenschluss der verbandsfreien Stadt Herdorf und der Verbandsgemeinde Daaden. Nun ist ja gerade diese "Zwangsehe" schon mehrfach öffentlich thematisiert worden. Vor allem in Herdorf. Hier will man die Eigenständigkeit auf jeden Fall behalten und Bürgermeister Uwe Erner fuhr sogar zur Demo nach Mainz.


Dr. Martin Junkernheinrich, Technische Universität Kaiserslautern, hat zwischenzeitlich den Bericht über den zweiten Teil seiner Untersuchungen zu Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden im Rahmen der Kommunal- und Verwaltungsreform vorgelegt.
Der Untersuchungsbericht ist auf der Internet-Homepage des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur unter www.isim.r1p.de > Städte und Gemeinden > Kommunal- und Verwaltungsreform > Gebietsreform > Downloads veröffentlicht.

Der zweite Teil der Untersuchungen des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich hat sich auf Neugliederungsoptionen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, für die er nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform einen Gebietsänderungsbedarf sieht, erstreckt.
Konkret sind die Untersuchungen zu den Fragen durchgeführt worden,
welche Neugliederungsoptionen es für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem festgestellten Gebietsänderungsbedarf gibt, wie die Neugliederungsoptionen bewertet werden und wie die Neugliederungsoptionen so kombiniert werden können, dass ein optimaler Gesamtlösungsvorschlag für eine territoriale Neugliederung von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz entsteht.

Bei seinen Untersuchungen hat Herr Professor Dr. Junkernheinrich zunächst eine fusionsorientierte Strukturanalyse für das gesamte Land vorgenommen.
Anschließend sind von ihm mögliche Neugliederungsoptionen für die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf einzelgemeindlich ermittelt und bewertet worden.

Dabei hat er für die Zieldimension der kommunalen Leistungsfähigkeit die Indikatoren der fiskalischen Situation (Steuerkraft und Schulden) und der demografischen Entwicklung (Einwohnerzahl im Jahr 2020 und Einwohnerentwicklung bis zum Jahr 2020) und für die Zieldimension der Bürgernähe die Indikatoren der räumlichen Verflechtung (Pendlerverflechtung und Distanz zwischen den bisherigen Verwaltungssitzen) und der Ortsgröße (Fläche und Einwohnerzahl der neuen Gebietskörperschaft) angelegt.

Drei Neugliederungsvarianten wurden ausgearbeitet. Die nun vorgestellten Untersuchungen beinhalten folgende Punkte:
1. Die einzelgemeindlichen Betrachtungen umfassen eine Benennung und Bewertung aller aus dem Blickwinkel der verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, für die ein Gebietsänderungsbedarf konstatiert worden ist, grundsätzlich möglichen vollständigen Zusammenschlüsse mit den unmittelbar angrenzenden Kommunen.
2. Der Grund dafür, dass keine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere Nachbarkommunen untersucht worden ist, liegt insbesondere in der fehlenden hinreichenden Datenbasis für die Ortsgemeindeebene.
Die Darstellung von Zusammenschlüssen ganzer verbandsfreier Gemeinden oder Verbandsgemeinden wird der Priorisierung, die das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform vorgibt, gerecht. Danach sollen Zusammenschlüsse von verbandsfreien Gemeinden oder Verbandsgemeinden als Ganzes erfolgen. Eine Aufteilung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde auf mehrere andere Verbandsgemeinden lässt das Landesgesetz lediglich ausnahmsweise zu.



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3. In die Untersuchungen sind aus methodischen Gründen alle verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden mit einem Gebietsänderungsbedarf, die zum 30. Juni 2009 (Stichtag nach dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform) die gesetzlichen Mindesteinwohnerzahlen unterschritten haben, einbezogen worden. Dazu gehören folglich die kommunalen Gebietskörperschaften, für die freiwillige Gebietsänderungen bereits gesetzlich geregelt oder vor Ort vereinbart oder beschlossen sind.

4. Die Untersuchungsergebnisse nennen und bewerten die Gebietsänderungskonstellationen, die zu kommunalen Gebietskörperschaften mit mehr als 12.000 Einwohnerinnen und Einwohnern (gesetzliche Mindesteinwohnerzahl für die Verbandsgemeinden) und bis zu 38.568 Einwohnerinnen und Einwohnern (höchste Einwohnerzahl einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz [Verbandsgemeinde Montabaur]), einer Fläche von 465 Quadratkilometern (größte Fläche einer Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz [Verbandsgemeinde Prüm]) und 51 Ortsgemeinden (höchste Zahl der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde [Verbandsgemeinde Bitburg-Land]) führen werden.

5. In den Abwägungsprozessen zu Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die nicht auf Freiwilligkeit basieren, müssen die untersuchten Gebietsänderungskonstellationen, die kommunale Gebietskörperschaften in (nach dem Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform) nicht erforderlichen Größen hervorbringen würden, grundsätzlich ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Gebietsänderungskonstellationen, die aus anderen in den Untersuchungen nach der angewandten Methode nicht beleuchteten Gründen, beispielsweise kleine gemeinsame Grenzen der an den Gebietsänderungen beteiligten Kommunen und Flusslauf des Rheins ohne feste Straßenverbindungen zwischen den Ufern, keine sachgerechten Lösungen darstellen.
Demzufolge ist es möglich, dass sich bei einer Abwägung auf der Grundlage des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform eine beispielsweise an zweiter oder fünfter Stelle der Ergebnisse einer einzelgemeindlichen Betrachtung gesetzte Konstellation als beste Gebietsänderungsmaßnahme herausstellen wird.

Die Untersuchungsergebnisse des Herrn Professors Dr. Junkernheinrich sollen eine Grundlage für die Abwägungs- und Entscheidungsprozesse zu den Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden sein.
Geplant ist, für alle verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die nach Maßgabe des Landesgesetzes über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform einen Gebietsänderungsbedarf haben, Gebietsänderungen herbeizuführen.
Die Gebietsänderungsmaßnahmen sollen Zug um Zug umgesetzt werden. Dazu ist die gesetzliche Regelung etlicher Gebietsänderungsmaßnahmen bis zu den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 angestrebt.
"Damit die Gebietsänderungsmaßnahmen zum 1. Juli 2014 wirksam und die Organe der neuen oder umgebildeten kommunalen Gebietskörperschaften am Tage der allgemeinen Kommunalwahl im Jahr 2014 gewählt werden können, halte ich es für erforderlich, dass die Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2013 abgeschlossen werden", schreibt der Innenminister.
Vorgesehen ist, auf der nächsten Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform die Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte zu optimieren.
Nach den allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2014 sollen diese Reformstufe vorbereitet und dabei Grundsätze für die Optimierung der Kreisebene entwickelt werden.
Beabsichtigt ist, dann auch die Gebietsänderungen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, die derzeit mit Änderungen von Landkreisen verbunden wären, zu realisieren. Gleiches gilt für die weiteren, nicht auf der jetzigen Reformstufe geregelten Gebietsänderungsmaßnahmen von verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Die zweite Stufe der Kommunal- und Verwaltungsreform soll 2019 abgeschlossen werden.

Werden jetzt Fakten durch die Hinterür geschaffen? Daadens Bürgermeister Wolfgang Schneider gibt zu, das ihn die Nachricht mit der Auflistung zum gegenwärtigen Zeitpunkt überrascht hat. "Wir werden entschieden deutlich machen, dass wir als Verbandsgemeinde keinen Gebietsänderungsanspruch haben und die Not eines Zusammenschlusses nicht besteht. Daaden erfüllt die gleichen Ausnahmekriterien wie etwa die VG Dierdorf", so Schneider in ersten Stellungnahme. Der VG-Rat hatte dies in der letzten Sitzung bereits deutlich gemacht.
Der AK-Kurier hätte gerne ein Stellungnahme von Herdorfs Bürgermeister Uwe Erner veröffentlicht. Aber eine telefonische Kontaktaufnahme gelang nicht.



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