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Flaute für Windanlagen ab +3 Grad
Ab +3 Grad Celsius und kälter müssen die sieben Windräder bei Gebhardshain bis auf weiteres gestoppt werden. Das hat die Kreisverwaltung verfügt. Die Anordnung soll so lange gelten, bis die Eissensoren an den Windkraftanlagen mittels Gutachten auf ihre Funktionstüchtigkeit überprüft worden sind, teilte die Kreisverwaltung am Freitag mit.
Kreis Altenkirchen. Die Kreisverwaltung Altenkirchen hat den Eigentümern der sieben Windkraftanlagen (Foto) nahe Gebhardshain mit sofortiger Wirkung den Betrieb ab drei Grad Celsius und kälter untersagt. Dies gab die Behörde am Freitag in einer Presseeklärung bekannt.
Damit dokumentiere die Kreisverwaltung, dass sie die Hinweise der Bevölkerung sehr ernst genommen habe, heißt es. Grundsätzlich sei der von der Eigentümerin angebrachte Eissensor geeignet, um der Eiswurfgefahr entgegenzuwirken. Bei den verwendeten Eisdetektoren beziehungsweise –sensoren handele es sich um marktübliche, geprüfte und dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Bauteile, die mit einem hohen Wirkungsgrad relativ zuverlässig auf mögliche Eisbildung hinwiesen und die Anlagen entsprechend automatisch abschalten. Um jegliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszuschließen und festzustellen, ob die Gebhardshainer Eissensoren einwandfrei funktionieren, wurde die Eigentümerin verpflichtet, die Funktionsfähigkeit der Sensoren in einem Gutachten nachzuweisen.
Um Gefahren durch Eisabwurf zu verhindern ist bis zur Erfüllung der Auflage die Untersagung des Betriebs der Windkraftanlagen ab einer Außentemperatur von +3 grad Celsius und kälter verfügt worden, um jegliche Gefahren für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Leib und Leben) auszuschließen, so die Kreisverwaltung.
Die Kreisverwaltung habe diese Entscheidung nach sorgfältiger Prüfung und Abwägung der unterschiedlichen Interessenlagen getroffen. Gegen die sofortige Untersagung kann unter anderem ein entsprechender Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Koblenz gestellt werden.
Die Anlagen dürfen nach dem Willen der Behörde erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Flächen der Rotorblätter frei von Eisanhaftungen sind. Bei Nichteinhaltung droht eine Geldbuße bis 50.000 Euro. Außerdem wurde ein Zwangsgeld von 5000 Euro angedroht für den Fall, dass die Anlagen bei drei Grad und kälter weiterbetrieben werden.