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Nachricht vom 28.02.2013    

Notarielle Testamente können auch Kosten sparen

Mit seinem jüngsten Urteil bestätigt das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 1. Oktober 2012 – Az.: I-31 U 55/12) erneut, dass Banken nicht grundsätzlich die Vorlage eines Erbscheins verlangen können, sondern der Erbe sich auch durch ein eröffnetes notarielles Testament legitimieren kann. Darüber informieren nun die Notare im Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz.

Koblenz. Mit dem Tode eines Menschen geht dessen Vermögen auf seine Erben über. Allerdings ist für Außenstehende nicht ohne weiteres erkennbar, wer Erbe geworden ist. Denn wer kann schon mit Sicherheit sagen, ob und wie viele Testamente der Verstorbene hinterlassen hat und wer alles zum Kreis gesetzlicher Erben zählt? Behörden, Banken und sonstige Nachlassschuldner verlangen deshalb regelmäßig einen Nachweis der Erbenstellung.
Als Nachweismöglichkeit steht in erster Linie der Erbschein zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts, das die Stellung des Erben als solchen ausweist. Das Verfahren zur Erlangung eines Erbscheins ist allerdings zeit- und kostenaufwendig. Es verwundert daher nicht, dass Alternativen zum Erbschein gesucht werden. „Hier hilft das notarielle Testament weiter“, erklärt Dr. Steffen Breßler, Geschäftsführer von der Notarkammer Koblenz. Als öffentliche Urkunde genügt es in Verbindung mit dem gerichtlichen Eröffnungsprotokoll regelmäßig als Erbnachweis gegenüber Grundbuchämtern, Registern und Behörden und, wie das Oberlandesgericht Hamm in Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (Urteil vom 07. Juni 2005 – Az.: XI ZR 311/04) erneut bestätigt hat, auch gegenüber Banken. Das notarielle Testament ersetzt damit den Erbschein. Für privatschriftliche (eigenhändige) Testamente gilt dies hingegen nicht.
Ein notarielles Testament kann vor jedem Notar errichtet werden. Dieser wird zunächst versuchen, in einem Gespräch mit dem Erblasser dessen individuellen Vorstellungen in Erfahrung zu bringen, um sie anschließend den Anforderungen des Gesetzes entsprechend zu formulieren. Ist der Erblasser mit dem Entwurf des Testaments einverstanden und sind etwaige Rückfragen beantwortet, wird das Testament dem Erblasser Wort für Wort vorgelesen und von ihm und dem Notar unterschrieben. Anschließend gibt der Notar das Testament in die amtliche Verwahrung und registriert es beim Zentralen Testamentsregister (www.testamentsregister.de). Dadurch wird sichergestellt, dass nach dem Tode auch sämtliche Verfügungen eröffnet werden.
„Im Vergleich zur Beantragung eines Erbscheins kann die Errichtung eines notariellen Testaments für den Erblasser sogar günstiger sein“, weiß Dr. Breßler. Ein Testament kostet bei einem Vermögen von 100.000 Euro etwa 207 Euro (zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen). Für den Erbscheinsantrag und die Erteilung des Erbscheins werden bei gleichem Nachlasswert insgesamt zwei Gebühren von jeweils 207 Euro fällig. Somit fallen für den Erbschein fast doppelt so hohe Gebühren an.


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