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Nachricht vom 14.03.2007    

Geldgeschenke für Kinder bei Hartz IV

Das Frühjahr ist die traditionelle Zeit für Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen Geldgeschenke. Dies ist in der Regel auch für Familien, die Hartz IV-Empfänger sind, problemlos.

Region. Wenn die Geldgeschenke "nicht unangemessen hoch sind", gibt es auch für Familien, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, keine Probleme, eine Kürzung der Leistung sei nicht zu befürchten, so Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung bei der Bundesagentur.
Geldgeschenke an Kinder (Kommunion, Konfirmation etc) werden "in der Regel" nicht auf den Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden können.
Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar grundsätzlich nach der herrschenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber "nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist", heißt es in der besonderen Verordnung der Bundesregierung.
Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung ab (über die Höhe und die Zweckbestimmung ist in der Pressemitteilung der BA leider nichts geschrieben). Und Alt versucht zu beruhigen: "Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicherlich unangetastet bleiben."


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