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Vorsicht beim Maifeuer
Bald werden wieder die Maifeuer lodern. Doch bei dieser Brauchtumspflege müssen einige Dinge beachtet unbedingt werden. Darauf hat jetzt die Kreisverwaltung in Altenkirchen hingewiesen.
Altenkirchen. Aus gegebenem Anlass weisen die Kreisverwaltung und der Abfallwirtschafts-Betrieb des Landkreises Altenkirchen auf die Problematik zur Durchführung von Maifeuern hin. Diese Feuer dienten früher nicht nur dem Zweck des Verbrennens von pflanzlichen Abfällen, sondern auch der Brauchtumspflege. Das Feuer war im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung jedermann zugänglich. Ist das Abbrennen eines solchen Feuers ein schöner Moment, so kann es für Anwohner, aber auch für die Umwelt, zu einer Belästigung beziehungsweise sogar zu einer Gefahr werden. Zur Durchführung von Brauchtumsfeuern wird auf den § 27 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes verwiesen. Hier wird auf das Entsorgen bestimmter pflanzlicher Gartenabfälle außerhalb von Entsorgungsanlagen durch Verbrennen hingewiesen. Solche Feuer sind zum Beispiel in einer Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde-Verwaltung unter Angabe der Art und Menge sowie des Verbrennungsortes schriftlich anzuzeigen. Jeder Verantwortliche sollte sich bei seiner örtlich zuständigen Feuerwehr weitere Informationen einholen. Hinter der Durchführung muss eine Ortsgemeinde, ein ortsansässiger Verein oder aber auch die Dorfjugend stehen. Um die Beeinträchtigung und Gefahren beim Abbrennen solcher Brauchtumsfeuer möglichst gering zu halten müssen folgende Regeln unbedingt beachtet werden:
1.Die Einwilligung des Grundstückseigentümers muss vorliegen.
2.Es dürfen nur trockene, naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwicklung gering zu halten.
3.Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial erst am Tage des Verbrennens aufgesetzt werden oder ist dementsprechend vor dem Abbrennen umzusetzen.
4.Zum Anbrennen können geringe Mengen Papier oder Pappe verwendet werden. Nicht zugelassen sind brandbeschleunigende Stoffe (z.B. Benzin, Diesel, Spiritus).
5.Laub, Rasenschnitt, frischer Baum- und Strauchschnitt dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden (Rauchentwicklung!). Ebenfalls nicht verbrannt werden dürfen: Holzabfälle aus lackiertem gestrichenem oder mit Holzschutzmittel behandeltes Holz, Abbruch-, Schal-, Sperrholz, Span- bzw. Faserplatten, Möbel etc. (giftige Verbrennungsgase!).
6.Die Feuerstelle ist im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und zu brandgefährdeten Materialien anzulegen.
7. Das Feuer ist ständig bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.
8.Nach dem Verbrennen sind übrig gebliebene Verbrennungsreste einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.
Weitere Informationen erhält man bei den zuständigen Ordnungsämtern der Verbandsgemeinden beziehungsweise der Stadtverwaltung Herdorf sowie der unteren Abfallbehörde bei der Kreisverwaltung Altenkirchen.