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Nachricht vom 25.02.2015    

Versicherungsschutz bei Hilfe für Flüchtlinge

Es gibt unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsschutz für ehrenamtlich tätige Personen, die in der Flüchtlingshilfe aktiv sind. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin, und nennt einige Bedingungen die erfüllt sein müssen.

Region. Auch Rheinland-Pfalz nimmt derzeit eine ständig wachsende Zahl von Flüchtlingen auf. Für die Städte und Gemeinden stellt dies eine große Herausforderung dar. Neben den Beschäftigten der Kommunen, die unermüdlichen im Einsatz sind, packen auch viele Bürgerinnen und Bürger freiwillig mit an. Sie unterstützen die Flüchtlinge bei rechtlichen oder behördlichen Angelegenheiten, durch Sprachförderung, durch das Sammeln von Kleidung oder anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Es werden Freizeitmaßnahmen, Sportveranstaltungen und Spielnachmittage organisiert, um die Integration zu fördern. Die Hilfen sind sehr vielfältig. Da stellt sich zu Recht die Frage, wie die Helfenden bei einem Unfall versichert sind.

Versicherungsschutz
Übernehmen freiwillige Helferinnen und Helfer Aufgaben, die eigentlich in den Aufgabenbereich der Kommunen fallen und werden sie im Auftrag der Gemeinde „wie Beschäftigte“ tätig, so genießen sie auch den Versicherungsschutz wie ein Beschäftigter der Kommune.

Voraussetzung ist, dass die Gemeinde die organisatorische Regie übernimmt, das heißt, dass sie für die Einteilung und Überwachung der zu erledigenden Aufgaben zuständig ist, eine Weisungsbefugnis gegenüber den Helferinnen und Helfern hat, die Organisationsmittel zur Verfügung stellt, das wirtschaftliche Risiko (Kosten) trägt und nach außen als Verantwortliche auftritt.

Ebenfalls gesetzlich unfallversichert sind Personen, die sich als Mitglieder von Verbänden oder privaten Organisationen (z. B. Vereine) im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung und schriftlicher Genehmigung der Kommune ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe engagieren. In beiden Fällen ist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz der zuständige Versicherungsträger.



Ein allgemeiner Aufruf an die Bürgerinnen und Bürger zur Flüchtlingshilfe reicht zur Begründung des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes nicht aus. Es muss zwar keine schriftliche Beauftragung der einzelnen Helferinnen und Helfer erfolgen, aber es sollten die konkreten Aufgaben und auch die jeweils beteiligten Personen feststehen. Um umfangreiche Ermittlungen nach einem Unfall zu vermeiden, ist es sinnvoll, im Vorfeld eine Liste der Helferinnen und Helfer anzufertigen. Schließlich muss die Kommune im Falle eines Unfalls bestätigen, welche Person als Helferin oder Helfer bestimmte kommunale Aufgaben wahrgenommen hat.

Versichert sind hier alle Tätigkeiten, mit denen die Kommune die Bürgerinnen und Bürger aus ihrem Aufgabenbereich beauftragt, einschließlich der hierfür erforderlichen Wege.

Dieser Versicherungsschutz ist gesetzlich normiert, das heißt, er besteht ohne Anmeldung und Beitragszahlung.

Unversichert bleiben Aktivitäten, die die Bürger ohne Auftrag der Kommune innerhalb ihrer Privatsphäre mit den Flüchtlingen durchführen, wie etwa private Ausflüge, sportliche Aktivitäten, Einladungen zum Essen und ähnliches. Für Unfälle in der Privatsphäre ergibt sich die Zuständigkeit der jeweiligen privaten oder gesetzlichen Krankenkasse.

Weitere Infos unter www.ukrlp.de.


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