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Nachricht vom 04.02.2016    

Wahlplakate sind in Wissen erneuert worden

Nachdem die Staatsanwaltschaft Koblenz nicht der Auffassung ist, dass die Wahlplakate den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, muss eine wehrhafte Demokratie und die Bevölkerung die Wahlplakate der zur Landtagswahl zugelassenen Parteien aushalten. Nun kam es bei der erneuten Plakatierung in Wissen zu Beleidigungen und Sachbeschädigungen. Die Kripo ermittelt.

Ist die Justiz auf dem "rechten" Auge blind? Fotomontage: AK-Kurier

Wissen. Noch immer liegen die Plakate, der Partei "Der dritte Weg" im Rathaus und warten auf die Eigentümer. Sie waren von Unbekannten in der Innenstadt entfernt und am Rathaus abgelegt worden. Damit zeigten Menschen zwar Zivilcourage und nahmen ihr Recht auf Widerstand oder den "zivilen Ungehorsam" wahr, aber der Ablageort beschert viel Ärger und Arbeit.

Die Plakatierung der für die Wahlen zum rheinland-pfälzischen Landtag zugelassenen Partei "Der dritte Weg" wurde und wird von der Bevölkerung in Wissen nicht hingenommen. Das zeigt der Bericht der Kripo Betzdorf vom Mittwoch, 4. Februar.

"Beim Aufhängen von Wahlplakaten im Innenstadtbereich Wissen wurden drei Männer im Alter von 27 bis 40 Jahren in den späten Abendstunden des 3. Februar von mehreren Passanten beleidigt und bedroht. Angeblich wurden im Bereich des Bahnhofes Wissen zwei der zuvor aufgehangenen Wahlplakate entwendet. Die Kripo Betzdorf bittet um Zeugenhinweise unter der Telefonnummer 02741 9260".

Nun hatte ja die rechtsextreme Partei den gesamten Oberkreis und Teile des Westerwaldes plakatiert. Es bestand der Tatverdacht der Volksverhetzung. Der AK-Kurier erhielt Antwort von Oberstaatsanwalt Manfred Stemper aus Koblenz: "Die von der KI Betzdorf der Staatsanwaltschaft Koblenz vorgelegten Plakate der Partei - Der Dritte Weg – erfüllen nicht den Straftatbestand der Volksverhetzung."

Es gibt ja nicht erst jetzt, in der jüngsten Zeit, die Diskrepanz zwischen dem "gesunden Volksempfinden der Bürgerschaft" und der Justiz. Außerdem ist es ja auch nicht so ganz neu, in der jüngsten Geschichte, das Ermittlungsbehörden, Verfassungsschutz und Justiz das "rechte" Auge irgendwie nicht oder mangelhaft nutzen. Man denke an den NSU-Skandal.

Im Strafgesetzbuch (StGB), Artikel 130 ist das Thema Volksverhetzung eindeutig definiert. Die Urfassung entstand übrigens schon 1871, die junge Bundesrepublik reformierte diesen Paragrafen 1959 mit Blick auf die Nazi-Vergangenheit. Und bei der Verteidigung der Freiheitlich Demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland setzte auch das Verfassungsgericht in all seinen vielen Urteilen ein deutliches Zeichen. Das Verfassungsgericht prägte auch den Begriff einer "wehrhaften Demokratie" und definierte die Werte die dazu gehören. Kann man in Geschichtsbüchern nachlesen.

Es gibt in diesem Land Bürger, welche die AfD-Vorsitzende wegen ihrer Äußerungen zum "Schießbefehl" wegen "Volksverhetzung" angezeigt haben. Es gibt Bürger, die ihr Recht auf Widerstand und zivilen Ungehorsam wahrnehmen. Das dürfen natürlich keine Straftaten sein. (hws)

Hintergrund:
Strafgesetzbuch (StGB), § 130 Volksverhetzung
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine Schrift (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren eine Schrift (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, die



a)
zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,

b)
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder

c)
die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

2.
einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder

3.
eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalts herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diese Schrift ein- oder auszuführen, um sie oder aus ihr gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.

(5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.

Strafgesetzbuch (StGB), § 130a Anleitung zu Straftaten
(1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.
eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
2.
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) § 86 Abs. 3 gilt entsprechend.

Veröffentlicht vom Bundesjustizministerium in der juris-Datenbank.



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