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Nachricht vom 13.06.2016    

Dämmung oberste Geschossdecke: Ja oder Nein?

Die oberste Geschossdecke von Wohngebäuden muss nach der Energieeinsparverordnung nachträglich gedämmt werden, wenn noch keine Dämmung vorliegt oder ein definierter Mindestwärmeschutz nicht eingehalten wird. Wahlweise kann auch die Dachschräge gedämmt sein.

Die oberste Geschossdecke dämmen - ja oder nein? Foto: VZ RLP

Region. Eine Sonderregelung gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat. Dann gilt die Pflicht erst im Falle eines Eigentümerwechsels. Der neue Eigentümer hat hierfür nach dem Kauf zwei Jahre Zeit.

Die Dämmpflicht für alle anderen Gebäude musste bis Ende 2015 erfüllt sein. Der Mindestwärmeschutz ist in der Regel bei Holzbalkendecken und auch bei Decken in Massivbauweise ab 1969 eingehalten. Aber auch ohne Verpflichtung ist eine Dämmung der obersten Geschossdecke eine relativ einfache und kostengünstige Maßnahme, die auch in Eigenleistung erbracht werden und viel Heizenergie einsparen kann: Bei ungenutzten Dachräumen reicht es, Dämmstoffbahnen oder -platten auf dem Dachraumboden auszulegen. Empfehlenswert ist es, die Platten oder Bahnen etwa 18 bis 24 Zentimeter dick und fugendicht zu verlegen, um einen guten Dämmeffekt zu erreichen.

Bei Holzbalkendecken sollte aber geprüft werden, ob ein Feuchteschutz von unten in Form einer Dampfbremse notwendig ist. Dies kann der Fall sein, wenn unterseitig kein Putz oder keine intakte Folie vorhanden ist.

Für nachträgliche Dämmmaßnahmen können auch Fördermittel in Anspruch genommen werden.
Bei allen Fragen rund um Dämmung, Feuchteschutz und Altbausanierung steht der Energieberater der Verbraucherzentrale zur Verfügung. Die Beratung ist persönlich und kostenlos und findet nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt.



Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Die nächsten Sprechstunden der Energieberater finden wie folgt statt:

In Betzdorf am Mittwoch, 6. Juli, von 14 bis 18.30 Uhr im Rathaus, Hellerstraße 2. Voranmeldung bitte unter Telefon 02741-291-900 (Bürgerbüro).

In Altenkirchen am Donnerstag, den 23. Juni, von 8.15 bis 18 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung Zimmer E12, Rathausstraße 13. Voranmeldung unter 02681/850.



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