IG BAU: Weniger Bürokratie bei Saison-Kurzarbeitergeld
Die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) dass es für die Anträge zum Saison-Kurzarbeitergeld vereinfachte Regeln ab 1. Dezember gibt. 154 Betriebe im Kreis Altenkirchen können das Schlechtwettergeld nutzen, teilte die IG BAU mit. Die neuen Antragsreglungen geben Arbeitnehmern und Unternehmen mehr Sicherheit.
Kreisgebiet. Arbeitslos im Winter – das muss nicht sein: Die 154 Baubetriebe im Landkreis
Altenkirchen können ihren Mitarbeitern in der kalten Jahreszeit den Gang zum
Arbeitsamt ersparen. Wenn auf den Baustellen witterungsbedingt nichts mehr geht,
erlaubt das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-Kug) ab dem 1. Dezember die
Weiterbeschäftigung von Maurern, Dachdeckern und Co. Diese erhalten von der
Arbeitsagentur dann ein Ausfallgeld in Höhe von bis zu 67 Prozent des Nettolohns. Die
IG BAU Koblenz-Bad Kreuznach spricht von einer „Winter-Brücke, die möglichst viele
heimische Unternehmen nutzen sollten“ – zumal eine wichtige bürokratische Hürde
weggefallen sei.
Denn bislang mussten Firmen bei Frost und Schnee auf die Arbeitsagentur zugehen
und einen formellen Antrag stellen. Das hat sich jetzt geändert. Ab sofort müssen
Bauunternehmen der Behörde lediglich mitteilen, wer wie lange gearbeitet hat. Wenn
Aufträge wegen des Winterwetters nicht mehr erledigt werden können, reicht es jetzt,
die Arbeitsagentur nachträglich zu informieren. Damit kann jeder Betrieb frei planen und
flexibel auf jedes Wetter reagieren.
Für Walter Schneider, Bezirksvorsitzender der IG BAU Koblenz-Bad Kreuznach, ist klar: „Die neue Regelung erspart den Betrieben einiges an Schreibarbeit. Es gibt damit keine vernünftigen Argumente gegen das Saison-Kug mehr.“
Im letzten – vergleichsweise milden – Winter meldeten sich nach Angaben der
Arbeitsagentur im Kreis Altenkirchen noch 97 Beschäftigte der Baubranche arbeitslos.
Die IG BAU hofft auf einen Rückgang. Hierfür sei das Saison-Kurzarbeitergeld ein zentraler
Baustein, so Schneider. „Das Schlechtwettergeld hilft Beschäftigten und Unternehmen. Die einen haben eine klare Perspektive und stabile Einkünfte. Die anderen können im
Frühjahr auf ihr erfahrenes Personal zurückgreifen und müssen nicht neu einstellen.“
Saison-Kug-berechtigt sind Betriebe des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und
des Garten- und Landschaftsbaus. Die Leistung wird zwischen Dezember und März
gezahlt. Im Gerüstbau hat die Schlechtwetterzeit bereits am 1. November begonnen.