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Nachricht vom 21.02.2017    

Else und das Kurzzeitkennzeichen

Else ärgert sich: über sich selbst, aber auch über den Mangel an Informationen von KFZ-Zulassungsbehörden. Dabei hatte alles so gut angefangen, als sie sich einen Zweitwagen zulegte. Soviel vorab: Unwissenheit und fehlende Informationen kosten Zeit.

Grafik: Rosemarie Moldrickx

Region. Ein Zweitwagen musste her: Zwei Erwachsene, zwei Berufe, drei Kinder, jede Menge Termine - mit einem PKW alleine lässt sich der Alltag nicht mehr für alle Beteiligten mobil machen. Gesagt, getan. Online findet Else den Wagen im beschaulichen Landkreis Mettmann unweit von Düsseldorf.

Es folgen an einem Vormittag Besichtigung, Probefahrt, Kaufvertrag und Barzahlung, die Zulassung - mit vorheriger Online-Terminvergabe und ohne Wartezeit! - bei der zuständigen Zulassungsstelle in Mettmann, die Else ein so genanntes Kurzzeitkennzeichen inklusive Kurzzeitfahrzeugschein mit fünftägiger Geltungsdauer ausstellt - nicht zu verwechseln mit den bekannten roten Kennzeichen. Dazu gibt es den ausdrücklichen Hinweis, wirklich nur die Fahrt nach Hause und bestenfalls noch die zur heimischen Zulassungsstelle im Kreis Altenkirchen damit zu absolvieren. Kein Problem, das Wochenende steht vor der Tür, der Neue verbringt die nächsten Tage in der Einfahrt. Es läuft!

Daheim geht es nach dem Wochenende mit dem „Erstwagen“ - Else soll ja den Neuen nach Möglichkeit nicht nutzen - und allen nötigen Papieren zur endgültigen Anmeldung des Zweitwagens zur Kirchener KFZ-Zulassung, weil sie dort ohnehin zu tun hat. Alle Papiere dabei? Ja. Was fehlt, sind die beiden Kurzzeitkennzeichen. Sind die nicht da, geht gar nichts.

Else staunt. Sie wusste davon nichts, von niemandem. Muss man das wissen? Und wenn ja, woher? Ja, man müsste die Info unbedingt von der ausstellenden Behörde in NRW bekommen haben, Stichwort Entwertung des Kurzzeitkennzeichens, ansonsten gäbe es ja zwei gültige Kennzeichen für ein einziges Fahrzeug, weil das Kurzzeitkennzeichen eben noch bis Mitternacht gültig ist. Für eine Anmeldung am Folgetag, also nach dem mitternächtlichen Ablaufdatum, bräuchte Else übrigens die Kurzzeitkennzeichen definitiv nicht mitzubringen.



Soweit die Bürokratie, mit der sich bekanntlich nicht diskutieren lässt. Also nochmal nach Hause und mit den Kurzzeitkennzeichen zum zweiten Anlauf - diesmal nach Altenkirchen zur schönen neuen und hochmodernen Zulassung an der Kreisverwaltung. Dass hier ausgerechnet als die Reihe an Else kommt, zunächst der Bezahlautomat der Zulassungsstelle selbst und dann die Technik der Kreiskasse im benachbarten Kreishaus streikt, ist eine andere Geschichte …

Nun gut, man HÄTTE darauf kommen KÖNNEN, die Schilder mitzunehmen. Anderseits: Das Kurzzeitkennzeichen hat ein nicht zu übersehendes „Verfallsdatum“. Danach, das sagt schon der Begriff, ist es unbrauchbar, ungültig, bestenfalls ein Souvenir für das Gartenhaus. Und weder der Blick auf die Webseite der Kreisverwaltung Mettmann, die sehr ausführlich das Handling der Kurzzeitkennzeichen darstellt, noch die online verfügbaren Ausführungen der Zulassungsstelle im Kreis Altenkirchen geben die entscheidende Information her.

Im Gegenteil: „Kurzzeitkennzeichen und der Fahrzeugschein sind nach Ablauf vom Fahrzeughalter zu vernichten“, liest man da. Ja, man achte auf die Details: „nach Ablauf vom Fahrzeughalter“! Über das Schicksal des Kurzzeitkennzeichens vor dessen Ablaufdatum steht nichts geschrieben.

Else sieht verbraucherfreundliche Behörden da in einer gewissen Bringschuld!



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