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Nachricht vom 30.07.2009    

Kulinarische Mitbringsel - was man wissen sollte

Wer kennt das nicht: Im Ferienland entdeckt man kulinarische Köstlichkeiten, die es zu Hause so nicht gibt. Aber darf man sie auch mit nach Hause bringen, ohne möglicherweise Ärger mit dem Zoll zu bekommen?

Region. Kulinarische Reisemitbringsel sind beliebt, weil sie nach Ferien schmecken. Aber es dürfen nicht alle Lebensmittel und diese nicht aus allen Ländern in den Koffer gepackt werden, darauf weist das Verbraucherschutz-Ministerium hin. Dahinter steht die Vorsorge vor gefährlichen Tierseuchen, die auch über Lebensmittel von einem ins andere Land eingeschleppt werden könnten. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission strenge Vorschriften für die Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Reiseverkehr erlassen.

Danach gilt:
• Die Einfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen sowie von Milch und Milchprodukten im Reisegepäck aus Nicht-EU-Ländern ohne Veterinärkontrolle und Vorlage der erforderlichen Dokumente an einer Grenzkontrollstelle ist grundsätzlich verboten. Tierische Lebensmittel illegaler Einfuhren werden beschlagnahmt und kostenpflichtig beseitigt.
Die Drittländer Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und Schweiz sind von dem Verbot ganz ausgenommen.

Ausgenommen von diesen Beschränkungen sind außerdem:
• Brot, Kuchen, Kekse, Schokolade und Süßwaren, sofern diese nicht mit Fleisch-Erzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
• abgepackte Nahrungsergänzungsmittel,
• Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
• mit Fisch gefüllte Oliven,
• Pasta und Nudeln, die nicht mit Fleischerzeugnissen vermischt oder gefüllt sind,
• abgepackte Fleischbrühen und Suppenaromen,
• sämtliche anderen Lebensmittelerzeugnisse, die kein frisches oder verarbeitetes Fleisch oder Milch beziehungsweise Milcherzeugnisse enthalten und zu weniger als 50 Prozent aus Ei- oder Fischereierzeugnissen bestehen.



Weitere Ausnahmen gelten für:
• Fleisch, Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm/Person.
• Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung und aus medizinischen Gründen erforderliches Spezialheimtierfutter aus Kroatien, den Färöern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm/Person und aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von zwei Kilogramm/Person - jeweils in ungeöffneten Fertig-packungen (Markenprodukte) oder geöffneter Packung in direktem Gebrauch (ohne Kühlpflicht vor dem Öffnen).
• Fisch, Fischerzeugnisse für den persönlichen Verbrauch dürfen bis zu einer Gesamtmenge von maximal 20 Kilogramm oder einem einzelnen Fisch, der schwerer sein darf, eingeführt werden. Diese Beschränkung gilt nicht für die Drittländer Färöer und
Island.
• Sonstige tierische Erzeugnisse, beispielsweise Honig, dürfen mitgebracht werden aus Kroatien, den Faröern, Grönland oder Island bis zu einer Gesamtmenge von 10 Kilogramm/Person und aus anderen Drittländern bis zu einer Gesamtmenge von zwei Kilogramm/Person.



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