Rückübertragung der Unteren Bauaufsicht auf den Landkreis
Die Kreisverwaltung Altenkirchen weist darauf hin, dass mit der Umsetzung der Reform der Bauaufsichtsorganisation zum 31. Dezember die Konzentration der Aufgabenwahrnehmung der unteren Bauaufsicht auf Ebene der Kreisverwaltung erfolgt.
Altenkirchen. Das bedeutet, dass mit Jahresbeginn 2018 alle Verbandsgemeinden, die bis dato die Aufgaben der Unteren Bauaufsicht wahrgenommen haben, diese per gesetzlicher Regelung an den Kreis abgegeben werden. Das betrifft die Verbandsgemeinden Altenkirchen, Hamm, Kirchen und Wissen, die bis zuletzt eigenständige Bauaufsichtsbehörden hatten. Bereits im Februar 2017 hatte die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain die Delegation per Antrag an den Kreis zurückgegeben; die Untere Bauaufsicht der Verbandsgemeinde Daaden-Herdorf wurde bereits zum August 2015 zurückübertragen.
Die nunmehr gesetzlich vorgesehene Konzentration auf Ebene der Kreisverwaltung erfolgt insbesondere aus drei Gründen. Erstens wird durch die geänderte Landesbauordnung mit der Rückübertragung eine alte Forderung des Landesrechnungshofs hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Bauverwaltung umgesetzt. Weiterhin spielt die Bündelungsfunktion der Kreisverwaltungen im Hinblick auf die zu beteiligenden Fachbehörden, wie beispielsweise die Untere Naturschutzbehörde, die Untere Wasserbehörde, die Landesplanung, die Lebensmittelüberwachung, das Veterinäramt oder Gesundheitsamt, eine ausschlaggebende Rolle. Schließlich ist auch die Frage der Bauüberwachung von Bedeutung. Die Kreisverwaltung, die ab Januar 2018 konzentriert als Bauaufsicht alle Baugenehmigungen erteilt, soll auch allgemein für bauordnungsrechtliche Maßnahmen im Rahmen der Bauüberwachung zuständig ist.
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Die Rückübertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde bringt mit sich, dass das entsprechende Personal der Kreisverwaltung aufgestockt werden muss: Mit der vollständigen Übernahme der Bauaufsicht ist die Einstellung von zwei zusätzlichen Bauingenieuren und eines weiteren Baukontrolleurs geplant bzw. bereits umgesetzt.
Die grundsätzliche Beratungs- und Informationstätigkeit der Behörden vor Ort bleibt weiterhin bestehen. Auch sind die Bauanträge nach wie vor bei den Verbandsgemeindeverwaltungen einzureichen. Die üblichen Mitwirkungspflichten werden damit auch künftig beibehalten. Detailfragen zur Genehmigungsfähigkeit beantwortet in Zukunft jedoch die Kreisverwaltung. (PM)
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