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Neue Regelungen für die Jägerschaft erläutert
Grundlegende Änderungen für die Jagdgenossenschaften, Jagdpächter und auch die Grundstückseigentümer bringt der Gesetzentwurf zur Neufassung des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz mit sich.
Etzbach/Kreis Altenkirchen. Einen allgemeinen Überblick über das neue Jagdrecht gab Bürgermeister Konrad Schwan (Gebhardshain) in der Mitgliederversammlung der Kreisgruppe des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz im Bürgerhaus Etzbach. Nach den Ergebnissen der Föderalismusreform sind die Kompetenzen im Jagdrecht vom Bund an die Länder übergegangen. Als erstes Bundesland beabsichtigt Rheinland-Pfalz, die neue Gesetzgebungszuständigkeit umfassend zu nutzen. Durch die Übernahme und Zusammenführung aus beizubehaltenden Regelungen des Bundesjagdgesetzes und des geltenden Landesjagdgesetzes auf der einen Seite und durch die Anpassung und Änderung von Rechtsvorschriften auf der anderen Seite entsteht eine vollständige rheinland-pfälzische Neufassung. Als Leitgedanken gelten die Stärkung der Partnerschaft zwischen Grundbesitzern und Jägern, die gemeinsam vor Ort die jagdliche Verantwortung tragen; Anpassung des Jagdrechts an geänderte Anforderungen an Hege und Waldgerechtigkeit, worin Natur- und Tierschutzaspekte zum Tragen kommen; Förderung von Instrumenten einer zeitgemäßen Jagdpraxis und Hege sowie Deregulierung jagdlicher Vorschriften zur Stärkung der Eigenverantwortung und Attraktivität der Jagd. Der Gesetzentwurf enthält eine Vielzahl von (Neu-)Regelungen, die für die kommunalen Eigenjagdbesitzer und die Jagdgenossenschaften relevant sind. Beispielsweise soll an die Stelle der bisherigen behördlichen Abschussfestsetzung grundsätzlich eine Abschussvereinbarung zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdausübungs-Berechtigten unter Berücksichtigung des Waldzustandsberichtes treten. Derartige privatrechtliche Vereinbarungen werden in der zwischenzeitlich vorliegenden Begründung zum Gesetzentwurf als Deregulierung bewertet, die der Stärkung der Eigenverantwortung dienen soll.
In einigen Beispielen ging Schwan auf angedachte Neuregelungen ein. Danach können Jagdpachtverträge einen kürzeren Zeitablauf als bisher aufweisen, zum Beispiel fünf Jahre. Wenn sich kein Jagdpächter für ein Jagdrevier findet, ist die Jagdgenossenschaft für das Jagdrevier und die Einhaltung des Abschussplanes verantwortlich. Diskussionsbedarf zum Gesetzentwurf bestehe noch bei den befriedeten Bezirken, der Wildschadensschätzung und auch der Wildschadensregulierung. Letztere obliegt - sofern ein Jagdpächter vertraglich gebunden ist - diesem, ansonsten der Jagdgenossenschaft. In besonderen Fällen können auch Eigentümer von bejagdbaren Flächen herangezogen werden. Neben der Neufassung des Landesjagdgesetzes Rheinland-Pfalz sind auch Änderungen im Rahmen der Verwaltungsreform geplant. Angedacht ist die Übertragung der Unteren Jagdbehörde auf die Verbandsgemeinde-Verwaltungen. Bürgermeister Schwan und auch GStB-Landesvorsitzender Heijo Höfer appellierten, bei der Umsetzung des neuen Jagdrechtes im Landkreis Altenkirchen einheitlich zu agieren, damit kein "Flickenteppich" entsteht. (rö)