Gesetzlich unfallversichert bei der häuslichen Pflege
Wer einen pflegebedürftigen Menschen in seiner häuslichen Umgebung unterstützt, kann bei dieser Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Darauf weist die Unfallkasse Rheinland-Pfalz hin.
Region. Bei der Pflege zu Hause sind zum Beispiel Pflegende gesetzlich unfallversichert, wenn sie der hilfebedürftigen Person etwa im Haushalt, beim Baden, Anziehen oder Essen helfen. Voraussetzung ist, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig durchgeführt wird. Das bedeutet, dass die Pflegeperson keine finanzielle Zuwendung bekommt, die das gesetzliche Pflegegeld übersteigt, und dass die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet. Die pflegebedürftige Person muss mindestens Pflegegrad 2 im Sinne des Sozialgesetzbuches haben und der Pflegeumfang muss mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage betragen.
Was viele nicht wissen: Auch auf dem direkten Weg zum oder vom Ort der Pflegetätigkeit besteht Unfallversicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei, die Kosten tragen die Kommunen.
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Menschen, die andere pflegen, dürfen auch ihre eigene Gesundheit nicht vergessen. Denn häufig sind die pflegenden Personen hohen psychischen und physischen Belastungen ausgesetzt. Informationen zum Versicherungsschutz und über Maßnahmen für die Gesundheit der Pflegenden finden Sie auf der Website der Unfallkasse Rheinland-Pfalz unter www.ukrlp.de, Webcode 94. Pflegestützpunkte können den Flyer zum Versicherungsschutz gern auch in gedruckter Form anfordern unter E-Mail: bestellung@ukrlp.de.
Arbeitnehmer eines Pflegeunternehmens oder auch unmittelbar von der zu pflegenden Person angestellte Pfleger stehen unter Versicherungsschutz. Zuständig ist hier der Unfallversicherungsträger des Arbeitgebers.
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