Werbung

Nachricht vom 18.12.2018    

OVG entscheidet: „Reichsbürger" müssen Waffen abgeben

Das OVG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 3. Dezember entschieden: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, die den Widerruf einer Waffenbesitzkarte rechtfertigt, ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung" hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt.

Symbolfoto

Region. Die Begründung des OVG: „Denn wenn eine Person ihre Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an der Rechtstreue und infolgedessen wird das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – das heißt vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört.

Die Waffenbehörde des zuständigen Landkreises widerrief die den Antragstellern erteilten Waffenbesitzkarten mit der Begründung, sie seien waffenrechtlich unzuverlässig, wie sich aus mehreren von ihnen verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen ergebe. Aus diesen folge zweifelsfrei, dass sie dem sogenannten „Reichsbürger"-Spektrum zuzuordnen seien. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten lehnte das Verwaltungsgericht Trier ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

Die in den Schreiben der Antragsteller zu Tage getretenen Überzeugungen und daraus abzuleitenden Grundhaltungen, die geradezu typischerweise wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung" enthielten, rechtfertigten die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Eine einheitliche „Reichsbürgerbewegung" gebe es nach den vom Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz veröffentlichten Informationen allerdings nicht. Vielmehr existiere ein heterogenes Spektrum, deren kleinste gemeinsame Nenner und gleichsam weltanschauliche Klammern die Leugnung der völkerrechtlichen Legitimität der Bundesrepublik Deutschland und die Nichtanerkennung ihrer Rechtsordnung seien.

Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung" folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiere und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkenne, gebe Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes zum Umgang mit Waffen und Munition nicht strikt befolgen werde. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger"-Spektrum rechtfertige eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneine und die Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachte, die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit.



Unabhängig von der Frage, ob die Antragsteller tatsächlich der „Reichsbürgerbewegung" im engeren Sinne zuzuordnen sein sollten oder hiervon losgelöst nur einen Teilbereich der dortigen Grundeinstellungen übernommen hätten, rechtfertigten die von beiden Antragstellern abgegebenen schriftlichen Äußerungen gegenüber Behörden und Gerichten die Prognose ihrer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Den Schreiben der Antragsteller lasse sich entnehmen, dass sie sich wesentliche Elemente der „Reichsbürgerbewegung" zu eigen gemacht hätten. Der Antragsteller zu 1) stelle die Geltung elementarer Gesetze – der Strafprozess- und Zivilprozessordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – gänzlich und grundsätzlich in Abrede. Darüber hinaus leugne er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und betrachte diese vielmehr als „Non-Government-Organisation", „Organisation einer Modalität einer Fremdherrschaft" beziehungsweise als Unternehmen oder GmbH. Der Antragsteller zu 2) hänge ebenfalls einem wesentlichen Element der von „Reichsbürgern" vertretenen Ideologie an, indem er die Staatsgewalt nicht anerkenne und demzufolge nicht bereit sei, sich strikt an die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der Regelungen des Waffengesetzes zu halten. Dem von den Antragstellern geltend gemachten Gesichtspunkt, dass es während eines Zeitraums von über 15 Jahren keine Gesetzesverstöße im Zusammenhang mit waffenrechtlichen Geboten oder sonstige „Übergriffe" gegeben habe, sei kein entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen, zumal ein Restrisiko bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung im Bereich des Waffenrechts nicht hingenommen werden müsse.“

Beschluss vom 3. Dezember 2018, Aktenzeichen: 7 B 11152/18.OVG



Anmeldung zum AK-Kurier Newsletter


Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie täglich einen Überblick über die aktuellen Nachrichten aus dem Kreis Altenkirchen.

» zur Anmeldung



Aktuelle Artikel aus Region


Mehr als nur Action und Streben nach dem Kick

Kreis Neuwied. Als aktuelles Gemeinschaftsprojekt wird ab 2025 eine neue Ausbildung zur Erlebnispädagogin/zum Erlebnispädagogen ...

Altenkirchener Schlossplatz: Erste Eckpunkte der neuen Ausgestaltung festgelegt

Altenkirchen. „Du bist keine Schönheit“ lautet einen Zeile aus Herbert Grönemeyers ewig jungem Gassenhauer „Bochum“. Ohne ...

Diakonie Klinikum Siegen setzt ein starkes Zeichen zum Weltpankreaskrebstag

Siegen. Am heutigen Weltpankreaskrebstag zeigt das Diakonie Klinikum Jung-Stilling in Siegen starke Solidarität mit den Betroffenen. ...

Landkreis Altenkirchen kooperiert mit Ruanda: Ausbildungsperspektiven für Azubis

Kreis Altenkirchen. Das Projekt „Spa(n)nende Perspektiven“ wurde von Reiner Rudolphi, Geschäftsführer der GOV GmbH + Co. ...

Weltladen Betzdorf unterstützt Projekte mit über 3.800 Euro – Vorstand gewählt

Betzdorf. Die Mitgliederversammlung des Weltladens Betzdorf brachte beeindruckende Ergebnisse: 3.849 Euro werden für verschiedene ...

Erfolgreiche Fördermittelwerkstatt in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld

Altenkirchen. Bereits im Vorfeld zeigte die enorme Resonanz, wie groß das Interesse an diesem Angebot war: Über 80 Bewerbungen ...

Weitere Artikel


Burglahrer laden zum Weihnachtssingen auf der Burg

Burglahr. Der Kirchenchor Cäcilia Oberlahr e.V. und die Ortsgemeinde Burglahr laden gemeinsam mit der Karnevalsgesellschaft ...

Endlich: Spatenstich für den Busbahnhof in Horhausen

Horhausen/Güllesheim. Die Kreisverwaltung hatte für Dienstag (18. Dezember) zum Spatenstich für den neuen Zentralen Omnibusbahnhof ...

„Wirbelwindzauber“: Erstmals Weihnachtsmarkt der Freusburger Kindertagesstätte

Kirchen-Freusburg. In strahlendem Lichterglanz zeigte sich der erste Weihnachtsmarkt der Kindertagesstätte (Kita) Wirbelwind ...

Holzbachtalbahn Altenkirchen – Selters gerettet

Region. Es klingt schon ziemlich paradox: Eine Nebenbahn mit hohem Güteraufkommen, deren Nutzung allen interessierten Eisenbahnverkehrsunternehmen ...

Rund um das Baby: Fünf Workshops informieren

Altenkirchen. Im Januar 2019 startet die Kreisvolkshochschule (KVHS) Altenkirchen eine pädagogische Themenreihe „Rund ums ...

Bezirksschornsteinfeger Heiko Kempf und Christian Baldus bestätigt

Trier/Altenkirchen. Der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Thomas Linnertz, hat 14 bevollmächtigte ...

Werbung