Empfehlungen zum Schutz des Schwarzstorches
Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord als Obere Naturschutzbehörde und die Zentralstelle der Forstverwaltung als Obere Forstbehörde haben sich in einem sehr konstruktiven Dialog auf die Fachempfehlungen zum Horstschutz bei Schwarzstorch-Brutvorkommen verständigt. Die imposante und scheue Waldvogelart hat besonders hohe Ansprüche an ihr Bruthabitat und bedarf deshalb eines besonderen Schutzes.
Region. Der Schwarzstorch ist eine nach Bundesnaturschutzgesetz streng geschützte Art und ist im Anhang 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie gelistet. Der Schwarzstorch benötigt Ruhe, Abgeschiedenheit, Störungsfreiheit, ertragreiche Nahrungshabitate und starke, alte Laubbäume (in der Regel Eiche, Buche) zur Anlage der mächtigen Nester. Diese Horste baut er in der Regel aus Eichen- oder Buchenästen. Aufgrund von Nachstellung und Verfolgung war der Schwarzstorch über viele Jahre aus den rheinland-pfälzischen Mittelgebirgen verschwunden.
Ab Anfang der 1980er Jahre erfolgte eine Wiederbesiedlung von Eifel, Hunsrück und Westerwald. Aktuell wird der Bestand in Rheinland-Pfalz auf 50 bis 65 Paare geschätzt. Diese Zahl umfasst Brutpaare und Revierpaare. Der Trend der Bestandsentwicklung in den letzten etwa fünf Jahren ist stagnierend. Ungefähr 95 Prozent der rheinland-pfälzischen Population sind im Bereich der SGD Nord beheimatet. Mit 50 bis 65 Paaren hat die Schwarzstorch-Population landesweit noch keinen günstigen Erhaltungszustand erreicht. Umso wichtiger ist es, jedem einzelnen Brutpaar ein störungsfreies Brutgeschäft zu ermöglichen.
Holzerntearbeiten in den Forstbetrieben können hierbei Störungen darstellen, die zum Verlassen des Nestes oder zur Aufgabe der Brut führen können. Deshalb sehen die Fachempfehlungen nach Schutzzonen um das Nest gegliederte Einschränkungen bei Holzerntemaßnahmen vor. Die differenzierten Begrenzungen verstärken sich mit zunehmender Nähe zum Nest. Auch eine völlige Hiebsruhe kann vorgesehen werden.
Die Fachempfehlungen zum Horstschutz beim Schwarzstorch sind in Fortsetzung des ständigen und konstruktiven Dialogs mit der Zentralstelle der Forstverwaltung entstanden. Bereits im September 2017 wurde als Ergebnis dieses Gedankenaustauschs eine Vereinbarung zu „Verkehrssicherungsmaßnahmen im Wald entlang öffentlicher Straßen" abgeschlossen. Die Unteren Naturschutzbehörden bei den Kreisverwaltungen sowie die Forstämter wurden hierüber entsprechend in Kenntnis gesetzt.
Weitere Informationen unter www.sgdnord.rlp.de. (PM)
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