Testkäufe der Polizei: Jugendliche bekam Alkohol und Zigaretten
Bier, Wein oder Sekt dürfen an Jugendliche unter 16 Jahren nicht verkauft werden, härterer Alkohol erst ab 18 Jahren – doch halten sich die Geschäfte an diese gesetzlichen Regelungen? Das hat die Polizei im Kreis zum Karnevalsauftakt am 11.11. testen wollen. Das Ergebnis ist teilweise erschreckend.
Herdorf/Daaden/Wissen. Durch eine jugendliche Auszubildende einer Verbandsgemeindeverwaltung wurden am 11.11.2019 sogenannte "Testkäufe" in den Dienstgebieten der Polizeiwache Wissen und der Polizeiinspektion Betzdorf durchgeführt, dies geschah bereits zum wiederholten Mal. Die Kontrollen nach dem Jugendschutzgesetz wurden durch die Beamten des Sachgebiets Jugend und eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Kreisverwaltung Altenkirchen entsprechend begleitet. Ziel war die Überprüfung, ob geltende Jugendschutzbestimmungen hinsichtlich der Erlangung von Alkohol und Tabakprodukten eingehalten werden. Die Jugendliche versuchte in verschiedenen Lebensmittelmärkten, sowie auch an Tankstellen, Zigaretten und hochprozentige alkoholische Getränke zu erwerben.
Durch die Polizeiinspektion Betzdorf wurden Geschäfte im Bereich der VG Daaden-Herdorf überprüft, hierbei konnten bei neun von zwölf Geschäften Tabakwaren oder Alkohol problemlos durch die Minderjährige erlangt werden, der Zutritt in die beiden kontrollierten Spielhallen wurde lobenswerterweise in keinem Fall gewährt. Alarmierend hoch ist die Erfolgsquote von 75 Prozent, die aufzeigt, dass hinsichtlich der Einhaltung des Jugendschutzgesetzes noch dringend Nachholbedarf im Einzelhandel besteht.
Etwas erfreulicher war das Ergebnis im Bereich der Polizeiwache Wissen, hier wurde an 13 Verkaufsstellen durch die Testkäuferin versucht einzukaufen. In vier Fällen, also knapp einem Drittel, hatte sie "Erfolg" und erlangte Zigaretten oder hochprozentigen Alkohol. In weiterhin aufgesuchten Spielhallen wurde ihr nach Ausweiskontrolle kein Zutritt gewährt.
Die Polizei weist, gerade für die bevorstehende Karnevalszeit, nochmals eindringlich darauf hin, dass die Abgabe von jugendgefährdeten Produkten Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz darstellen und im Wiederholungsfall mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden können. (PM)
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