Corona-Futterhilfe für Zoos und Tierheime wieder in Kraft
Das Land legt Nothilfeprogramm Corona-Futterhilfe wieder auf. Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistung für die durch den Corona-Lockdown in ihrer Existenz bedrohten Tierheime, Zoos und vergleichbare Einrichtungen.
Neuwied. Zoos und vergleichbare tierhaltende Einrichtungen sowie Tierheime sind zur Sicherung des Tierwohls und der Tiergesundheit auch dann auf Futter und tierärztliche Leistungen angewiesen, wenn Besucherinnen und Besucher nicht kommen dürfen. Nach der Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz sind Zoologische Gärten, Tierparks, botanische Gärten und ähnlichen Einrichtungen seit dem 2. November bis auf weiteres geschlossen. Dies führt zu einer überaus angespannten Finanzsituation, die es bereits im Frühjahr 2020 gab und von der sich viele noch nicht erholt haben. In Rheinland-Pfalz können Tierheime und Zoos erneut beim Umweltministerium in Mainz einen Zuschuss für die Versorgung der Tiere beantragen.
Mit der Corona-Futterhilfe können bis zu 80 Prozent der während der Schließungstage ab 2. November 2020 angefallenen Futter- und Tierarztkosten ersetzt werden. Als Berechnungsgrundlage dienen die durchschnittlichen monatlichen Kosten für Futter, tierärztliche Betreuung und Medikamente. Das Nothilfeprogramm soll schnell und unbürokratisch den Einrichtungen helfen, die prekäre Situation aufgrund der Corona-Krise zu meistern. Auch für den größten Zoo in Rheinland-Pfalz, der Zoo Neuwied, ist die Lage prekär.
Auch die Tierheime sind betroffen
Die wirtschaftliche Lage von privaten Trägern von Tierpflegeeinrichtungen oder gemeinnützigen Vereinen ist durch die gegenwärtige Corona-Situation sehr angespannt. Fortbestehenden Kosten für Futter, Medikamente und tierärztliche Behandlung, müssen weiterhin finanziert werden. Auch hier kann die Corona-Futterhilfe beantragt werden und Abhilfe schaffen.
Hier können die Einrichtungen einen Antrag stellen. Antragsberechtigt sind Tierheime und tierheimähnliche Einrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TSchG), Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie vergleichbare tierhaltende Einrichtungen, soweit sie sich nicht in mehrheitlich kommunaler Trägerschaft befinden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Billigkeitsleistung. Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
PM/red
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