Corona: Eilantrag zweier Märkte gegen teilweises Verkaufsverbot erfolgreich
Zwei Einkaufsmärkte dürfen in ihren Verkaufsräumen trotz des sogenannten Lockdowns vorläufig ihr gesamtes Warensortiment für den Kundenverkehr anbieten. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem gerichtlichen Eilverfahren.
Koblenz. Die Antragstellerin betreibt zwei Einkaufsmärkte mit einem gemischten Warensortiment. Hierzu gehören neben Lebensmitteln, Drogerieartikeln und Getränken auch Spielwaren, Bekleidungsstücke und Haushaltswaren. Die zuständige Verwaltungsbehörde untersagte der Antragstellerin gestützt auf die Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (14. CoBeLVO) den Verkauf sogenannter nicht privilegierter Waren (hierzu zählen etwa Spielwaren und Bekleidungsstücke) und gab ihr gleichzeitig auf, die vom Verkaufsverbot betroffenen Waren aus den Verkaufsbereichen wegzuräumen oder die Verkaufsbereiche solcher Waren zu sperren.
Mit ihrem hiergegen erhobenen gerichtlichen Eilantrag hatte die Antragstellerin Erfolg. Nach Auffassung der Koblenzer Verwaltungsrichter ist die behördliche Verfügung nicht von der 14. CoBeLVO gedeckt. Die Verordnung, so die Richter, sehe zunächst vor, dass gewerbliche Einrichtungen für den Kundenverkehr grundsätzlich geschlossen blieben. Hiervon ausgenommen seien allerdings unter anderem Einzelhandelsbetriebe für Lebensmittel, Direktvermarkter von Lebensmitteln, Getränkemärkte, Drogerien und Babyfachmärkte. Biete eine Einrichtung neben den hiernach privilegierten Waren, zum Beispiel Lebensmittel und Drogerieartikel, auch nicht privilegierte Waren wie zum Beispiel Bekleidungsstücke und Spielwaren an, sei dies nur zulässig, soweit das weitere Waren- und Dienstleistungsangebot nicht den Schwerpunkt des Verkaufs oder des Angebots bilde.
Ob die privilegierten Waren den Schwerpunkt des Verkaufs ausmachten, orientiere sich am Umsatz, den ein Gewerbetreibender erziele. Betreffend das Angebot sei auf die Verkaufsflächen für die jeweiligen Waren abzustellen. Der Landkreis habe im Eilverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragstellerin nicht schwerpunktmäßig Lebensmittel oder Drogerieartikel verkaufe. Vielmehr ergebe sich aus den von ihr vorgelegten Tabellen mit den jeweiligen Tagesumsätzen Gegenteiliges. Zudem würden auch auf den Verkaufsflächen der jeweiligen Betriebe überwiegend privilegierte Warensortimente angeboten.
Ohne Bedeutung sei, ob die Antragstellerin im Vorfeld der Verfügung ihr Warensortiment nach Inkrafttreten der 14. CoBeLVO umstrukturiert habe. Denn über die innerbetriebliche Organisation, insbesondere über Aufbau und Umfang der Warensortimente in den Läden, könne die Antragstellerin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst bestimmen.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 28. Dezember 2020, 3 L 1189/20.KO)
Die Entscheidung kann hier abgerufen werden.