Feuerwehr: Angehobene Altersgrenze wirkt sich positiv aus
Es ist ein Ehrenamt, das diejenigen, die es ausüben, hin und wieder einiges abverlangt - sowohl was die körperliche Belastung als auch das seelische Wohlbefinden betrifft. Feuerwehrleute erledigen ihre Aufgaben zu jeder Tages- und Nachtzeit sowie für jeden einzelnen Bürger. Sie sind "Feuer und Flamme", um Menschen in Not zu helfen.
Altenkirchen. Bislang war es oftmals ein erzwungener Abschied von einem lieb gewonnenen und mit großem Engagement ausgeübten Ehrenamt, das von der Aufgabenstellung ein ganz besonderes mit unendlich vielen Facetten ist. Bis zum Ende des vergangenen Jahres mussten Feuerwehrleute aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet hatten. Mit der Novellierung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) wurde diese Grenze gekippt und bei nunmehr 67 Jahren fixiert. Björn Stürz, Wehrleiter der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld, freut sich über die Änderung. Nach einer Erhebung, die die kommenden zehn Jahre umfasst und die von der Verwaltung im Rathaus ausgearbeitet wurde, brauchen 34 "seiner" Wehrleute künftig nicht mehr mit 63 Jahren jeweils ihren Abschied zu nehmen, sondern können, wenn sie sich auch weiterhin für diese Tätigkeit berufen fühlen, vier weitere Jahre an ihre Dienstzeit hängen. "Das ist bei insgesamt 380 Wehrleuten schon eine sehr gute Quote", bilanziert Stürz und ist froh, dass die Einsatzbereitschaft auf ein höheres Niveau gehoben wird. Nach seiner Ansicht war dieser Schritt der Neufestsetzung längst überfällig. "Menschen gehen inzwischen vielfach bis 67 arbeiten, warum sollte ich sie bei uns früher in die Alters- und Ehrenabteilung ,entlassen'?", nennt er einen plausiblen Ansatz für die Neufassung des rechtlichen Rahmens.
Nicht in vorderster Linie
Dass die "älteren Semester" natürlich nicht in der allerersten Angriffslinie eingesetzt werden, verstehe sich, so Stürz, von selbst. Denn der Job als Atemschutzgeräteträger, die nun einmal die ersten sind, die die Brandbekämpfung in Gebäuden aufnehmen, bedinge doch eine körperlich sehr gute Konstitution. Deswegen ist auch eine Tauglichkeitsprüfung alle 12 Monate vom 50. Lebensjahr an vorgeschrieben. So bleibt das Umfeld, die "Etappe", eines Einsatzes, in dem es allerhand Aufgaben zu erledigen gilt. "Wir hatten gerade drei Wehrleute, die jeweils kurz vor einem erzwungenen Ausscheiden mit 63 standen, die aber unbedingt weitermachen wollten", weiß Stürz, "für sie konnte gar nicht besseres als die Anhebung der Grenze geschehen." Im Umkehrschluss bedingt die Korrektur, dass ein 64-Jähriger/eine 64-Jährige dem aktiven Dienst beitreten und - nach Ausbildung - bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres seinen Mann/seine Frau stehen kann. Betrachtet Stürz das in Mainz erdachte Werk als Ganzes, so spricht er von "positiven Veränderungen", die "ich begrüße".
Zukunftsfähig ausgerichtet
„Mit dem Gesetz haben wir die maßgebliche rechtliche Grundlage an die Bedürfnisse der Praxis angepasst und damit diesen für unsere Bevölkerung so wichtigen Bereich zukunftsfähig ausgerichtet“, sagt Innenminister Roger Lewentz zum Inkrafttreten der geänderten LBKG-Fassung am 30. Dezember des zurückliegenden Jahres. Dem Gesetzgebungsverfahren sei ein breites Beteiligungsverfahren der Verbände vorausgegangen, das viel positive Beachtung gefunden habe. Für die Öffentlichkeit fallen unter anderem die Umbenennung der Feuerwehr- und Katastrophenschutzschule in „Feuerwehr- und Katastrophenschutzakademie“ und die erstmalige Verankerung der Begriffe Kinder- und Bambiniwehr in dem Regelwerk auf. „Diese wichtige Einrichtung in Koblenz trägt künftig schon im Namen, dass sie mehr ist und schon immer mehr war als eine reine Lehrstätte für Einsatzkräfte, sie ist ein Kompetenzzentrum für den Brand- und Katastrophenschutz insgesamt“, verdeutlicht Lewentz.
Keine "feuerwehrfremden Aufgaben"
Eindeutig geregelt wurde in der überarbeiteten Version gleichfalls, dass die Feuerwehr keine allgemeine Behörde zur Abwehr aller erdenklichen Gefahren ist. So sollen die ehrenamtlich agierenden Helfer nicht mehr wegen "feuerwehrfremder Aufgaben" wie beispielsweise der Beseitigung von Ölspuren auf Fahrbahnen den Arbeitsplatz verlassen müssen, wofür die Löschzüge in der Verbandsgemeinde Altenkirchen-Flammersfeld schon seit Jahren nicht mehr "herhalten" müssen. Denn vielfach beseitigen Spezialfirmen die Hinterlassenschaft einer kaputten Ölwanne eines Fahrzeugs oder die eines Verkehrsunfalls. Buchstabengetreu und ein für allemal möchte Stürz sich nicht die Definitionen des LBKG zu eigen machen. Jedes Hilfeersuchen sei eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich komme noch der Amtshilfegrundsatz ins Spiel, dürfe die "menschliche Komponente" nicht außer Acht gelassen werden, denn "wir sind ja da, um der Bevölkerung zu helfen".
Hervorragende Kontakte zu Polizei & Co.
Eine reine Vermisstensuche beispielsweise ist laut Stürz grundsätzlich eine Sache der Polizei. Habe sie jedoch nicht genügend Personal, könne die Feuerwehr um Hilfe, um weitere Einsatzkräfte, gebeten werden. "Ein solcher Fall bekommt eine andere Dimension, wenn ein Vermisster gerettet werden muss und wir dann gefordert sind", stellt er heraus und ergänzt: "Hier bei uns passieren solche Dinge aber nicht tagtäglich." Zudem könne die Feuerwehr vermittelnd eingreifen: "In ganz speziellen Fällen weiß einer von uns immer, wer abseits von den Löschzügen genauso gut helfen kann, so dass wir gar nicht erst ausrücken müssen." Über allem stehen bei der Bewältigung von Notlagen für Stürz das jeweils hervorragende Verhältnis zu den Polizeidienststellen in Altenkirchen und Straßenhaus, das "gar nicht besser sein könnte", und natürlich auch zu den Rettungsdiensten. So könnten Lösungen auf dem kurzen Dienstweg fix arrangiert werden. (vh)
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