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Nachricht vom 10.04.2021 |
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Region |
Corona: Ausnahmen für vollständig Geimpfte in Rheinland-Pfalz |
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Am Freitag, den 9. März hat der rheinland-pfälzische Ministerrat Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung sowie der Absonderungsverordnung beraten und beschlossen. |
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Region. Insbesondere wurden für vollständig geimpfte Personen Ausnahmen von der Testpflicht und von der Absonderungspflicht nach Einreise aus einem Risikogebiet, das nicht Virusvariantengebiet ist, vorgesehen. Außerdem wurden die Regelungen für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Kindertagesstätten und die dortige Maskenpflicht konkretisiert. Für sogenannte Modellkommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 wurde die Möglichkeit eröffnet, Allgemeinverfügungen mit von der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichenden Regelungen zu erlassen.
Die Änderungsverordnung zur 18. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz betrifft insbesondere folgende Punkte:
Sofern in der Verordnung eine Testpflicht angeordnet wird, wie bei der Inanspruchnahme bestimmter körpernaher Dienstleistungen oder bei Besuch der Außengastronomie, gilt diese nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen. Zu diesen zählen alle vollständig nach dem empfohlenen Impfschema der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 geimpfte Personen, wenn die letzte Impfung 14 Tage zurückliegt und die geimpften Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz ist dem Betreiber der entsprechenden Einrichtung in schriftlicher oder digitaler Form vorzulegen.
Für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in Kindertagesstätten soll die Kinderbetreuung grundsätzlich in festen Angeboten und bei konstanten Personalzuordnungen erfolgen. Zu den einzuhaltenden Hygieneregelungen zählt die Maskenpflicht in der Einrichtung einschließlich des Außengeländes nunmehr auch während der pädagogischen Interaktion mit den betreuten Kindern.
Landkreise und kreisfreie Städte, die als Modellkommune RLP anerkannt sind, können bei einer 7-Tages-Inzidenz unter 50 in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium Allgemeinverfügungen erlassen, die Regelungen enthalten, die von den Bestimmungen der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung abweichen, wie zum Beispiel weitergehende Öffnungen.
Hierfür muss die Kommune ein schlüssiges Hygienekonzept mit bestimmten Inhalten zu Testungen, Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten, Zugangsregulierungen und Kontrollregelungen vorlegen. Steigt die 7-Tages-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf einen Wert über 100 oder werden die Regelungen des Hygienekonzepts nicht eingehalten, sind diese Allgemeinverfügungen wieder aufzuheben.
Die Änderungsverordnung tritt am 11. April in Kraft und läuft bis zum 25. April 2021.
Absonderungsverordnung
Die Pflicht zur Absonderung von Hausstandsangehörigen und Kontaktpersonen gilt nicht für vollständig geimpfte und symptomlose Personen, es sei denn, sie sind Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Pflegeheimen.
Die Verordnung tritt am 12. April in Kraft und gilt bis zum 10. Mai 2021.
(PM) |
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Nachricht vom 10.04.2021 |
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