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Nachricht vom 24.01.2022
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Amtsgericht Altenkirchen: Skurriler Prozess um versuchte Erpressung
Schade, es wäre sicherlich ein sehr interessanter Prozess geworden, der vor dem Amtsgericht in Altenkirchen stattfinden sollte. Richter Volker Kindler und die weiteren Prozessbeteiligten, warteten jedoch vergeblich auf den Angeklagten, der es dem Tatvorwurf nach wohl nicht akzeptierte, vor einem Richter der deutschen Justiz erscheinen zu müssen.
Amtsgericht Altenkirchen. Foto: Wolfgang RabschAltenkirchen. Die Staatsanwaltschaft in Koblenz beschuldigt den Angeklagten im März 2021 versucht zu habe einen Finanzbeamten des Finanzamtes Altenkirchen versucht zu erpressen. Nachdem der Finanzbeamte gegen den Angeklagten eine Kontopfändung erwirkt hatte, forderte der Angeklagte eine Zahlung von 10.000 Euro von dem Finanzbeamten. Sollte dieser seiner Forderung nicht nachkommen, würde er ihn vor einem alliierten Kriegsgericht verklagen. Der Angeklagte war sicher, dass seine Drohung ernst genommen würde, eine Zahlung über den geforderten Betrag erfolgte indes nicht. Stattdessen erstattete der Finanzbeamte Strafanzeige gegen den Angeklagten.

Anscheinend lebt der Angeklagte noch in einer für ihn wünschenswerten Zeit, da er darauf bestand, vor einem alliierten Kriegsgericht zu verhandeln. Wollte der Angeklagte durch sein Nichterscheinen dokumentieren, dass er nicht erwartet, von einem deutschen Gericht Gerechtigkeit zu erfahren?

Die Staatsanwaltschaft stellte einen Strafbefehlsantrag

Richter Kindler und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft fanden jedoch eine Möglichkeit, das Verfahren, jedenfalls vorläufig, zu beenden. Gemäß Paragraf 408 a der Strafprozessordnung kann die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Hauptverfahrens in der Hauptverhandlung bei Abwesenheit des Angeklagten einen Strafbefehlsantrag stellen.

Da der Bundeszentralregisterauszug (BZR) keine Voreintragungen enthielten, stellte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft Koblenz den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, wobei gegen den Angeklagten wegen versuchter Erpressung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verhängt werden soll. Natürlich hat der Angeklagte auch die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Antragsgemäß verkündete Richter Kindler, dass gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt wird, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit 30 Euro bemessen wird.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren nicht zwingend beendet, denn dieser Strafbefehl muss dem Angeklagten zunächst zugestellt werden, damit er Kenntnis davon erhält. Sollte er mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, hat er die Möglichkeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Für diesen Fall müsste beim Amtsgericht in Altenkirchen ein erneuter Versuch unternommen werden, eine Hauptverhandlung durchzuführen. Sollte der Angeklagte zu einem neuen Termin wiederum nicht erscheinen, dann wird der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. (Wolfgang Rabsch)

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