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Pressemitteilung vom 11.11.2022 |
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Region |
In der Wissener Rathausstraße gilt eine Zonen-Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h
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Mit der Freigabe der Rathausstraße von Im Buschkamp bis zum Europakreisel gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Die Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung wurde mit der Einrichtung eines Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches angeordnet. |
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Wissen. Damit sollen Fußgänger, Fahrradfahrer und Kraftfahrzeuge den öffentlichen Verkehrsraum gleichberechtigt nutzen können. Mit den geringen Geschwindigkeiten ist beispielsweise die Querung der Fahrbahn für Fußgänger in der gesamten Rathausstraße ohne weiteres möglich. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Kraftfahrzeugverkehr hat nicht mehr grundsätzlich Vorrang. Zur Kenntlichmachung wurden im Bereich der einmündenden Straßen Banner aufgestellt, die auf die Höchstgeschwindigkeit hinweisen.
Die Zone ist vor der Einfahrt in die Rathausstraße ausgeschildert. Zonenweit sind weitere Schilder zur Regelung der Vorfahrt, des Haltens und Parkens sowie der zulässigen Geschwindigkeit überflüssig. Lediglich zwei Parkplätze für Schwerbehinderte sowie die Einbahnstraßenregelung für den unteren Abschnitt der Rathausstraße sind ausgeschildert. Folglich ergibt sich damit eine weitere Änderung: Bei der Rathausstraße handelt es sich nicht mehr um eine Vorfahrtsstraße. Somit gilt nun für die einmündenden Straßen die Rechts-vor-Links-Regel. Um dies deutlich zu machen, wurde dort das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" aufgestellt. Nach einer Eingewöhnungsphase werden diese wieder entfernt.
Die Zone des Verkehrsberuhigten Geschäftsbereiches in der Wissener Innenstadt ist die Erste in dieser Art im Kreis Altenkirchen. Mit dem Verkehrsberuhigten Geschäftsbereich wird der Bereich der Rathausstraße städtebaulich aufgewertet. Er dient der Verkehrsberuhigung und der funktionalen Stärkung des Straßenraumes. Dafür kommen nur Straßen in zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußverkehrsaufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion in Frage. Die Rathausstraße hat damit nicht mehr den Charakter einer Durchgangsstraße. Trotz der niedrigen Höchstgeschwindigkeit und der weichen Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehweg anhand der Flachborde gilt hier weiter das Trennungsprinzip, wonach die Fahrbahn für Kfz und Radfahrer optisch eindeutig vom Gehweg abgetrennt wird. Somit dürfen Fußgänger die Fahrbahn nicht in ihrer ganzen Breite nutzen. Dies ist nur in der Fußgängerzone erlaubt.
(PM) |
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Pressemitteilung vom 11.11.2022 |
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