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Nachricht vom 05.09.2023
Wirtschaft
Kein Geld verschenken – fünf Tipps für Steuerersparnisse beim Privateinkommen
RATGEBER | Viele Haushalte bekommen nach Abgabe ihrer Steuererklärung einen Finanzschock. Dabei verlangt das Finanzamt Nachzahlungen nur, wenn zu wenige Freibeträge dem Einkommen gegenüberstehen. Die folgenden fünf Tipps helfen, sich über den nächsten Steuerbescheid mit attraktiver Rückzahlung zu freuen.
Foto Quelle: pixabay.com / <a href=https://pixabay.com/de/users/stevepb-282134/ target=_blank rel=nofollow>stevepb</a>Tipp Eins: Mit der Abgabe nicht bis zum Fristende warten
Die Fristen für die Abgabe der jährlichen Steuererklärung ändern sich alle paar Jahre. Aktuell gilt der 31. Juli als Stichtag. Wer Steuerexperten mit dem Ausfüllen des Steuerformulars beauftragt, kann zum Beispiel die Erklärung für 2022 bis Ende Februar 2024 abgeben. Besser ist es allerdings, nicht so lange zu warten. Anfang des Folgejahres darf die erste stille Woche gerne zum Sichten der Unterlagen verwendet werden. Schnelles Einreichen führt in der Regel zu zügiger Bearbeitung und Steuerrückzahlung.

Tipp Zwei: Steuerexperten hinzuziehen
Das deutsche Steuersystem ist im Vergleich mit anderen Ländern komplex und kompliziert. Viele absetzbare Steuerposten sind Laien gar nicht bekannt. Mindestens beratend können Fachbüros wie www.steuererklärung.expert über gängige Steuerarten, Angabepflichten und Absetzmöglichkeiten aufklären. Sicherlich kostet es Geld, Fremden die Steuererklärung anzuvertrauen. Stolze Rückzahlungen sind jedoch durch diese Hilfe deutlich höher, weil die Steuerexperten auch neueste Erstattungsregelungen kennen.
Tipp Drei: Erstattungsfähige Ausgaben kennen


Solche wenig bekannten Ausgaben können Privathaushalte beispielsweise steuerlich absetzen:

Außergewöhnliche Belastungen für Allergiker: Matratzen und Bettzeug können chronische Allergiker mit Amtsarztgutachten steuerlich geltend machen, falls die Krankenkasse die Kosten nicht oder nur teilweise übernimmt.

Berufskleidung und Nebenkosten: In vielen Berufen gibt es einen Dresscode für die Berufsbekleidung. Deren Reinigung kann mit Waschbeleg einer Textilreinigung oder beim Waschen zu Hause als Pauschalbetrag mit derzeit 0,48 Cent pro Kilogramm Buntwäsche als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden.

Beiträge aus Freizeitbeschäftigungen: Der regelmäßige Besuch eines Fitnessstudios kann mit dem Hausarzt geplant werden. Mit seiner Diagnose und amtsärztlichem Attest können die Monatsbeiträge für den Studiobesuch in der Spalte »außergewöhnliche Belastungen« geltend gemacht werden.

Tipp Vier: Steuerersparnis für besondere Familienangelegenheiten
Ein Trauerfall in der Familie ist emotional schwer, finanziell oft nur mühsam für die Hinterbliebenen zu stemmen. Einem geringen Erbe stehen oft hohe Kostenbelastungen für die Bestattung gegenüber. Versicherungsleistungen, Restzahlungen eines Arbeitgebers oder Erstattungen von Behörden reichen in Einzelfällen nicht aus, um diese Kosten zu decken. Dann ist es in einigen deutschen Bundesländern möglich, den entsprechenden Fehlbetrag beim zuständigen Finanzamt unter »Beerdigungskosten« geltend zu machen.

Tipp Fünf: Lehrgeld vom Fiskus erstatten lassen
Ein Auslandssprachjahr wählen viele Auszubildende ohne Finanzierung durch einen Lehrbetrieb oder Arbeitgeber. Kosten für diese Fortbildung im Ausland gelten in der Steuererklärung als erstattungsfähige »Werbungskosten«. Dies gilt allerdings nur für die Lehrgebühren, nicht jedoch für Reisekosten. Honoriert wird auch ein Duales Studium in einem Unternehmen. Diese absetzbaren Werbungskosten werden als Fahrtkosten mit derzeit 30 Cent pro Kilometer anerkannt. Stattdessen können Kosten für ein Jahresticket öffentlicher Verkehrsmittel bis höchstens 4.500 Euro jährlich geltend gemacht werden.

Fazit:
Die jährliche Steuererklärung ist lästig, jedoch wichtig, um kein Geld an den Fiskus zu verschenken. Auch geringe Ausgaben können unter bestimmten Voraussetzungen die Steuerlast reduzieren. Ein guter Zeitpunkt für die Abgabe der Erklärung ist der Jahresbeginn, lange vor dem eigentlichen Stichtag des Finanzamts. (prm)
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