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Pressemitteilung vom 07.03.2024 |
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Region |
Informationsveranstaltung in Altenkirchen: Rechtzeitige Vorsorge bleibt Dauerthema |
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Das Thema "Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung" gehört seit vielen Jahren zu den Klassikern diverser Informationsveranstaltungen - und es hat nichts an Aktualität und Interesse eingebüßt. Das zeigte sich jetzt einmal mehr in der Kreisverwaltung Altenkirchen. Mit 57 Teilnehmenden hatte Agnes Brück nicht gerechnet. |
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Kreis Altenkirchen. "Eine tolle und gelungene Auftaktveranstaltung der Vortragsreihe des Seniorenbeirates des Landkreises Altenkirchen", freute sich die Mitarbeiterin der Kreisverwaltung, die hier die Geschäftsstelle des Kreisseniorenbeirats betreut. Referent des Abends war Roland Günter, Mitarbeiter des Betreuungsvereins im DRK-Kreisverband Altenkirchen.
Vollmacht für alle über 18 Jahre
Günter erläuterte zunächst, wie wichtig der Besitz einer Vorsorgevollmacht für Personen über 18 Jahre ist. Mit der Volljährigkeit erlischt schließlich die gesetzlich geregelte Fürsorgepflicht der Eltern für ihre Kinder und damit die "automatische" Vorsorgevollmacht. Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht auch ohne Notar gültig. Eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung ist nur dann erforderlich, wenn die Vollmacht zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll.
Gericht kann Betreuer bestimmen
Der Referent skizzierte das Beispiel eines Unfalls beziehungsweise einer schweren, einschränkenden Krankheit. Ohne eine Vorsorgevollmacht müsse dann von gerichtlicher Seite ein Betreuer bestimmt werden. Die Entscheidung, welche Person über das eigene Wohlergehen bestimmen solle, sollte daher jeder im Vorfeld treffen.
Um das Erfordernis einer Patientenverfügung ging es im zweiten Teil der Veranstaltung. Welche medizinischen Maßnahmen sollen ergriffen werden, wenn man nicht mehr in der Lage ist, darüber selbst zu bestimmen? Durch einen Unfall oder einen Herzinfarkt könne man auch in jungen Jahren plötzlich in diese Situation geraten, so Günter. Mit einer Patientenverfügung entscheidet man in jeder Lebensphase und Situation selbst, was man möchte und was nicht. Dabei könnten sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht jederzeit geändert werden. (PM) |
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Pressemitteilung vom 07.03.2024 |
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