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Nachricht vom 08.05.2024
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Amtsgericht Altenkirchen verhandelte: Lebensgefährtin mit dem Tode bedroht
Beim Amtsgericht Altenkirchen fand am 8. Mai beim Einzelrichter eine Verhandlung stattfinden, die, wenn man der Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz folgt, schwerwiegende Straftaten zum Inhalt hatte.
Symbolfoto: Wolfgang RabschAltenkirchen. Der 30-jährige Angeklagte aus der Verbandsgemeinde Wissen, soll im Februar 2023 laut Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz seine Lebensgefährtin aus Eifersucht mit der Faust grundlos gegen Füße, Oberschenkel, Arme und Brustbereich geschlagen haben. Dadurch konnte bei dem Opfer Hämatome festgestellt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt kam zu einem erneuten Übergriff, als der Angeklagte erneut seine Lebensgefährtin attackierte, dabei mit der flachen Hand gegen ihren Kopf, das Gesicht und ihre Brust schlug. Die Schläge sollen angeblich wieder aus Eifersucht erfolgt sein. Bei diesem Vorfall flüchtete die 30-Jährige in das Schlafzimmer, der Angeklagte folgte ihr und stieß sie auf das Bett und schlug weiter auf sie ein. Zu diesem Zweck hatte er den Gürtel seine Hose ausgezogen und schlug damit gegen ihre Beine. Die Frau konnte sich befreien. Jedoch packte der Angeklagte sie erneut und begann sie zu würgen, dabei bedrohte er sie mit den ernstzunehmenden Worten: "Ich mache dich tot". Die Frau konnte von den herbeieilenden Verwandten in Sicherheit gebracht werden.

Das Opfer hat sich mit dem Angeklagten verlobt
Als die Sitzung von Richter Kirsch aufgerufen wurde, waren der Angeklagte und sein Verteidiger erschienen, ebenso einige Zeugen, darunter die Geschädigte und weitere Familienangehörige. Vor dem Verlesen der Anklage nahm die Verhandlung einen unerwarteten Verlauf, als der Verteidiger erklärte, sein Mandant und die Lebensgefährtin hätten sie sich wieder versöhnt und sich sogar verlobt. Daraufhin fragte Richter Kirsch die Frau, ob sie ihm ihren Verlobungsring zeigen können, was sie daraufhin tat. Nun fragte Richter Kirsch die Zeugin, ob sie immer noch Interesse habe, den Angeklagten, mit dem sie jetzt verlobt sei, mit ihrer Aussage zu belasten. Die Zeugin erklärte, dass sie nicht bereit ist, gegen ihren Verlobten auszusagen.

Der Verteidiger betonte daraufhin, dass es sinnvoll wäre, nach der Feststellung der Zeugin, das Verfahren einzustellen, da nur sie von der Tat berichten könne, die anderen Zeugen aus dem familiären Umfeld könnte nur vom Hörensagen zur Sache berichten. Da der Angeklagte und die erschienenen Zeugen der deutschen Sprache nicht mächtig waren, hatte das Gericht Dolmetscher für die russische und albanische Sprache geladen, wobei nur der Dolmetscher für Russisch erschienen war.

Einstellung gegen Zahlung einer Geldbuße wurde angeregt
In einem offenen Rechtsgespräch, an dem das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger sich beteiligten, kam seitens der Verteidigung der Vorschlag, das Verfahren gemäß Paragraf 153a Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldbuße an eine gemeinnützige Institution, vorläufig einzustellen. Als Grund für diesen Antrag führte der Verteidiger aus, dass es im Falle einer Verhandlung, bei der die jetzige Verlobte des Angeklagten die Aussage verweigert, unweigerlich zu einem Freispruch kommen würde. Zudem müsste ein neuer Termin anberaumt werden, bei dem auch ein Dolmetscher für die albanische Sprache zu erscheinen hätte. Aus prozessökonomischen Gründen wäre es daher angemessen, das Verfahren gegen den Angeklagten einzustellen. Nach einigem Zögern erteilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft seine Zustimmung zur Einstellung aus den zuvor erwähnten Gründen.

Richter Kirsch verkündete sodann den folgenden Beschluss:

Das Verfahren gegen den Angeklagten wird gemäß Paragraf 153a Strafprozessordnung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft vorläufig auf die Dauer von sechs Monaten eingestellt. Dem Angeklagten wird aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 600 Euro an den "Weißen Ring" zu zahlen. Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldbuße in sechs Monatsraten zu je 100 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt, seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.

Mit der Verkündung des Beschlusses ist das Verfahren vorläufig beendet, sobald der Angeklagte die Gesamtsumme an den weißen Ring überwiesen hat, wird das Verfahren endgültig eingestellt. Wolfgang Rabsch
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